Eine vermeintlich fehlende Übereinstimmung der Funktionsweise der Messgeräte von PoliScan Speed mit der Bauartzulassung gibt keine Veranlassung, die Anwendung der Grundsätze zum standardisierten Messverfahren in Frage zu ziehen. Denn die Speicherung von Zusatzdaten ist gerade nicht Gegenstand der Zulassung der PTB und der Eichung, sondern diese Zusatzdaten sollen dazu dienen, dem Einzelnen eine Nachberechnung des gemessenen Wertes (Plausibilitätsprüfung) zu ermöglichen.

AG Friedberg, Urt. v. 22.11.2016 – 45 a OWi-103 Js 26581/16

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