[13] "… Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323 Abs. 1, 346, 348 BGB steht dem Kl. nicht zu. Damit ist auch seinem Begehren auf Feststellung des Annahmeverzugs der Bekl. und auf Erstattung der geltend gemachten Nebenforderungen die Grundlage entzogen. Das BG hat mit Recht angenommen, dass der vom Kl. gekaufte Gebrauchtwagen weder im Hinblick auf die Standzeit vor seiner Erstzulassung noch auf seine Modellreihenzugehörigkeit mit einem Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB behaftet ist."
[14] Die geltend gemachten Ansprüche bestehen – anders als die Revision meint – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen angeblich arglistig unterbliebener Aufklärung über das wahre Alter des Fahrzeugs oder über optische Abweichungen zu später hergestellten Fahrzeugen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 BGB). Das BG hat rechtsfehlerfrei das Bestehen einer entsprechenden Aufklärungspflicht der Bekl. verneint.
[15] 1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das BG frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Parteien nicht eine Beschaffenheit nach Maßgabe des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dahin vereinbart haben, dass das Baujahr des Fahrzeugs jedenfalls nicht mehr als zwölf Monate von dem angegebenen Datum der Erstzulassung abweiche und vor der Erstzulassung auch kein “Modellwechsel‘ stattgefunden habe.
[16] a) Nach den Feststellungen des BG haben die Parteien keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs oder seine Zugehörigkeit zu einer aktuell hergestellten Modellreihe getroffen (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn 2621, 2623). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch hingenommen.
[17] b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das BG bezüglich der genannten Eigenschaften auch das Zustandekommen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung verneint hat.
[18] aa) Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung kann zwar unter Umständen dadurch getroffen werden, dass in der im Vertrag enthaltenen Beschreibung des Kaufobjekts (ggf. i.V.m. mündlichen Erklärungen des Verkäufers) zugleich eine auf Bindung angelegte Aussage über seinen Charakter und damit einem diesem Charakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2009 – VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133, Rn 14 m.w.N. [zum Mietrecht]; vgl. ferner Senatsurt. v. 4.6.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 399 [zur Frage einer Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB a.F.]; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.11.2015 – V ZR 78/14, … Rn 15 ff. [zu den Besonderheiten bei einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag]). Ob eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, hängt letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (vgl. Senatsurt. v. 4.6.1997 – VIII ZR 243/96, a.a.O. S. 396 [zur Eigenschaftszusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB a.F.]). Dabei kommt den Tatsacheninstanzen zunächst die Aufgabe zu, im Rahmen der ihnen nach § 286 Abs. 1 ZPO obliegenden Würdigung des Prozessstoffes die auslegungsrelevanten Tatsachen festzustellen. Sodann haben sie auf der Grundlage der festgestellten Umstände im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande gekommen ist.
[19] bb) Die Revision will eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich einer zwölf Monate nicht überschreitenden Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung sowie einer Zugehörigkeit zur “Modellreihe 2010‘ allein aus dem im Bestellformular angegebenen Datum der Erstzulassung ableiten. Demgegenüber hat das BG der im Bestellformular vorgedruckten Erklärung “Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief‘ und der hierbei eingesetzten Datumsangabe “18.2.2010‘ in Anbetracht des genannten Zusatzes nicht den Gehalt einer (verbindlichen) Willenserklärung beigemessen, sondern sie lediglich als Wissenserklärung gewertet. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
[20] (1) Dabei kann die vom BG nicht erörterte Frage offen bleiben, ob es sich bei der in Rede stehenden Erklärung um eine – vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbare (st. Rspr.; vgl. Senatsurt. v. 17.4.2013 – VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805, Rn 9; v. 9.4.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362, Rn 25; v. 3.12.2014 – VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264, Rn 16; jeweils m.w.N.) – Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt (zu der Problematik der rechtlichen Einordnung ergänzungsbedürftiger Formulare vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1994 – XII ZR 175/92, WM 1994, 1136 unter 2; v. 7.2.1996 – IV ZR 379/94, … Rn 13; v. 13.11.1997 – X ZR 135/95, NJW 1998, 1066 unter II 2 b; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 BGB Rn 56; jeweils m.w.N.). Denn selbst wenn es sich um eine Individualerklärung handeln sollte, wäre diese im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit vom Revisionsgericht ausnahmsweise i...