1. Im Fall eines beendeten Alkoholmissbrauchs (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV) darf der Fahrerlaubnis im Regelfall keine Auflage i.S.v. § 2 Abs. 4 S. 2 StVG und § 23 Abs. 2 S. 1 FeV beigefügt werden.

(Amtlicher Leitsatz)

2. Bei dem Zusatz "“05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr" zur Fahrerlaubnis handelt es sich um eine Nebenbestimmungi.S.v. § 36 LVwVfG in Gestalt einer selbstständig anfechtbaren Auflage gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG und nicht um eine nicht mit der Anfechtungsklage anfechtbare Inhaltsbestimmung.

3. Die im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotene Abwägung zwischen der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (sowie ggf. durch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleisteten Interesse des Einzelnen an einer möglichst ungehinderten Teilnahme am öffentlichen Kfz-Verkehr wird durch den Verordnungsgeber hinsichtlich bestimmter häufig vorkommender Einschränkungen der Kraftfahreignung durch die Regelungen der Anlage 4 zur FeV abstrakt-generell vorstrukturiert. Soweit hiernach hinsichtlich einzelner Krankheiten bzw. Mängel für den Regelfall eine Beschränkung oder Auflage vorgesehen ist, ist der Rechtsanwender an diese Vorgabe nur in atypischen Einzelfällen nicht gebunden. Sieht die Anlage 4 zur FeV umgekehrt hinsichtlich einer Krankheit/eines Mangels keine Auflage vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde i.d.R. nicht abweichend hiervon eine Auflage festsetzen.

4. Die Möglichkeit, eine Schlüsselzahl in das Führerscheindokument einzutragen, ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Beschränkung der bzw. einer Auflage zur Fahrerlaubnis, sondern erlaubt der Verwaltung lediglich die effektivere behördliche Überwachung der Einhaltung von auf anderen Rechtsgrundlagen beruhenden Beschränkungen oder Auflagen.

(2–4 Leitsätze der Schriftleitung)

VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16

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