Mit zwei Vorlagebeschlüssen bereits vom 14.6.2016 hatte der BGH[42] dem EuGH Fragen vorgelegt zum Gerichtsstand bei aufeinanderfolgenden Flügen, die zwar einheitlich gebucht, aber von zwei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden.[43] Ein ähnliches Vorabentscheidungsersuchen hatte zuvor schon das AG Düsseldorf an den EuGH gerichtet.[44]
In seinen Schlussanträgen vom 19.10.2017[45] empfiehlt Generalanwalt Bobek dem EuGH, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a Brüssel I-VO[46] sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO[47] dahingehend auszulegen, dass bei einer Beförderung von Fluggästen auf einer aus zwei Flügen bestehenden Flugverbindung sowohl der Ort des Abflugs auf der ersten Teilstrecke als auch der Ort der Ankunft auf der zweiten Teilstrecke Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmungen ist, wenn die Klage gegen das Luftfahrtunternehmen gerichtet ist, das die erste Teilstrecke durchgeführt hat, auf der die Verspätung eingetreten ist, und bei dem es sich nicht um das Luftfahrtunternehmen handelt, das mit dem Fluggast einen Vertrag geschlossen hat.
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Vorschlägen des Generalanwalts folgt.[48]
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