Mit zwei Vorlagebeschlüssen bereits vom 14.6.2016 hatte der BGH[42] dem EuGH Fragen vorgelegt zum Gerichtsstand bei aufeinanderfolgenden Flügen, die zwar einheitlich gebucht, aber von zwei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden.[43] Ein ähnliches Vorabentscheidungsersuchen hatte zuvor schon das AG Düsseldorf an den EuGH gerichtet.[44]

In seinen Schlussanträgen vom 19.10.2017[45] empfiehlt Generalanwalt Bobek dem EuGH, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a Brüssel I-VO[46] sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO[47] dahingehend auszulegen, dass bei einer Beförderung von Fluggästen auf einer aus zwei Flügen bestehenden Flugverbindung sowohl der Ort des Abflugs auf der ersten Teilstrecke als auch der Ort der Ankunft auf der zweiten Teilstrecke Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmungen ist, wenn die Klage gegen das Luftfahrtunternehmen gerichtet ist, das die erste Teilstrecke durchgeführt hat, auf der die Verspätung eingetreten ist, und bei dem es sich nicht um das Luftfahrtunternehmen handelt, das mit dem Fluggast einen Vertrag geschlossen hat.

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Vorschlägen des Generalanwalts folgt.[48]

[42] BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – X ZR 80/15, BeckRS 2016, 14936 = NJW 2016, 2912 (LS) = NZV 2016, 520 (LS) und X ZR 92/15, BeckRS 2016, 14386 = NJW 2016, 2912 (LS) = NZV 2016, 520 (LS) = RRa 2016, 229 = VersR 2016, 1335, dazu Flöthmann, zfs, 2017, 72, 77 m.w.N.
[43] Vgl. allgemein zur Vorlagepflicht BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.10.2017 – 2 BvR 987/16, BeckRS 2017, 130481 = RRa 2017, 297; Kühling/Drechsler, NJW 2017, 2950.
[45] Schlussanträge des Generalanwalts Michal Bobek vom 19.10.2017 in den verbundene Rechtssachen "flightright GmbH gegen Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo SA" (C-274/16), "Roland Becker gegen Hainan Airlines Co. Ltd" (C-447/16) und "Mohamed Barkan, Souad Asbai, Assia Barkan, Zakaria Barkan, Nousaiba Barkan gegen Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo SA" (C-448/16), BeckRS 2017, 128694; dazu Staudinger, RRa 2017, 265.
[46] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl 2001 L 12 S. 1 (Brüssel I-VO).
[47] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 351 S. 1 (Brüssel Ia-VO).
[48] Nach hiesiger Erfahrung folgt der EuGH zwar meist den in den Schlussanträgen enthaltenen Empfehlungen der Generalanwälte, zuletzt gelangte der EuGH aber beispielsweise im sog. Vogelschlag-Urteil doch zu einer anderen Ansicht als der dortige Generalanwalt (siehe oben Kapitel B. II.).

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