" … II. Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG bzw. nach den §§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerden sind jeweils zulässig und begründet, weil das AG den Umfang seiner Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt hat, indem es bei seiner Beschlussfassung nach § 72 OWiG – was das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrügen von Amts wegen zu prüfen hat – schon zu Unrecht von einer wirksamen Einspruchsbeschränkung nach § 67 Abs. 2 OWiG auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids vom 13.9.2016 ausgegangen ist; es hat deshalb rechtsfehlerhaft nicht über alle im Rechtssinne angefochtenen Bestandteile des Bußgeldbescheids entschieden."
1. Zwar enthält der Verteidigerschriftsatz vom 2.12.2016 die einleitende Formulierung, dass der Einspruch “auf die Rechtsfolgen beschränkt‘ werde. Schon im Rahmen der folgenden “Anregung‘ einer Entscheidung im Beschlussverfahren wird seitens der Verteidigung aber deutlich gemacht, dass es dem Betr. nicht allein um die Reduzierung der im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotsdauer geht, sondern auch um die “Feststellung‘, d.h. Abänderung der im Bußgeldbescheid angenommenen vorsätzlichen Schuldform hin zu einem nur noch “fahrlässigen Verstoß‘. Letzte Zweifel am Anfechtungsumfang werden anhand der dem Verteidigerschreiben angehefteten und von diesem ausdrücklich in Bezug genommenen persönlichen “Stellungnahme des Betr. zum Tathergang‘ vom 2.12.2016 beseitigt, in welcher sich der Betr. gerade gegen den ihn treffenden “Vorwurf des Vorsatzes‘ argumentativ, u.a. unter Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen, zur Wehr setzt, weshalb es sich nach seine Ansicht bei dem ihm vorgeworfenen Verkehrsverstoß “in keinster Weise um Vorsatz, sondern nur um ein sehr unglückliches Versehen‘ gehandelt habe.
2. Wie die Einlegung des Einspruchs selbst ist auch die Beschränkung des Einspruchs als Prozesshandlung bedingungsfeindlich, weshalb bei entsprechenden Erklärungen der Verteidigung oder des Betr. in oder – wie hier – außerhalb der Hauptverhandlung auf unmissverständliche Formulierungen und widerspruchsfreie transparente Prozesserklärungen zu achten ist. Ergibt sich aus den als Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu wertenden Erklärungen des Betr. oder seiner Verteidigung, dass (weiterhin) auch die Schuld oder deren Umfang angegriffen wird, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3.2016 – 2 Ss OWi 52/16, NStZ-RR 2016, 152; BayObLG, Beschl. v. 4.9.2000 – 1 ObOWi 443/00; vgl. auch Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn 944, und Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl., § 67 Rn 29, 37).
3. Wegen der sich aufgrund der widersprüchlichen Erklärungen der Verteidigung aufdrängenden Zweifel am Beschränkungsumfang hätte das AG deshalb entweder vor seiner Entscheidung z.B. durch einen entsprechenden Hinweis an die Verteidigung auf eine präzise Festlegung des genauen Anfechtungsumfangs hinwirken oder aber im Falle fortbestehender Zweifel von einer unwirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und damit von einem unbeschränkten Anfechtungsumfang des Einspruchs des Betr. ausgehen müssen. Denn die von der Verteidigung und dem Betr. nach wie vor erstrebte Abänderung auch der im Bußgeldbescheid angenommenen vorsätzlichen Schuldform ist derart untrennbar mit der Rechtsfolge, insb. für die Frage der Anordnung eines Fahrverbots und seine Dauer, verknüpft, dass sie nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können (OLG Frankfurt a.a.O.).
III. Der angefochtene Beschl. kann insgesamt keinen Bestand haben und ist mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 353 StPO). Auf die Rechtsbeschwerden der StA und des Betr. wird deshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Dieses wird nunmehr zur Bestimmung auch des Schuldspruchs und des Schuldumfangs Feststellungen u.a. auch zur schuldhaften (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verwirklichung des angenommenen Bußgeldtatbestandes und weiterhin ggf. dazu zu treffen haben, ob eine Abkürzung der an sich verwirkten Regelfahrverbotsdauer ausnahmsweise in Betracht kommen kann (vgl. hierzu zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 4.5.2017 – 3 Ss OWi 550/17; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15, zfs 2016, 290; ferner schon OLG Bamberg, Beschl. v. 11.4.2006 – 3 Ss OWi 354/06, zfs 2006, 533; OLG Bamberg Beschl. v. 18.3.2009 – 3 Ss OWi 196/09, DAR 2009, 401; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.3.2014 – 3 Ss OWi 274/14, DAR 2014, 332).
Vorsorglich weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Eine über die Beschränkung auf den sich aus Geldbuße und Fahrverbotsanordnung zusammensetzenden Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids in seiner Gesamtheit hinausgehende Einspruchsbeschränkung isoliert auf die Frage der Fahrverbotsanordnung, der Fahrverbotsdauer oder der Fahrverbotsbeschränkung auf Kfz einer bestimmten Art (§ 25 Abs...