Versichert in der Unfallversicherung ist (so deren Name) der Unfall. Ein versicherter Unfall liegt vor, wenn der Versicherte "durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet" (so die gesetzliche Definition in § 178 Abs. 2 VVG und soweit ersichtlich sämtliche AUB, auf Abweichungen oder Sonderbedingungen soll hier nicht eingegangen werden) und schlimmstenfalls hieran verstirbt.
Das OLG Karlsruhe hatte sich in dem zu besprechenden Fall mit dem Unfallbegriff als Tatbestandsvoraussetzung zu befassen, im Speziellen mit dem Erfordernis des "von außen wirkenden Ereignisses". Unproblematisch ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt bei einem Sturz. Das wird vom BGH im soweit ersichtlich neuesten Urt. v. 6.7.2011 – IV ZR 29/09 – hierzu nochmals betont: Der Aufprall des Körpers auf einen anderen Gegenstand – in dem vom BGH zu entscheidenden Fall die Skipiste (Sturz beim Skifahren) – erfüllt den Unfallbegriff. Der Versicherte prallt hier mit der Außenwelt zusammen.
In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall gab es hingegen zwei mögliche Sachverhaltsalternativen, die zum Tod der versicherten Person geführt haben konnten: Zum einen eine Abwendung eines Sturzes der vom Tisch abgleitenden Person auf den Boden durch Abstützen mit einer Hand auf dem Boden und gleichzeitigem Festhalten mit der anderen Hand an einem Tischbein. Zum anderen eine ruckartige (Eigen-)Bewegung der versicherten Person. Fehlt es – wie im Fall des OLG Karlsruhe – an einem "Zusammenprall" mit der Außenwelt, sei es durch Aufschlagen auf den Boden oder andere Umstände der "Außenwelt", so war die Frage zu entscheiden, ob eine Eigenbewegung, hier also die "Vermeidungshandlung" "Festhalten" bzw. "Abstützen" oder alternativ hierzu eine ruckartige Eigenbewegung den Unfallbegriff erfüllen können. Steht fest, dass eine Eigenbewegung die Gesundheitsschädigung – und, wie hier, den Tod – verursacht hat, so stellt nach der Rspr. ein vom Willen der versicherten Person getragener Ablauf der Geschehnisse oder eine vom Willen der versicherten Person getragene (Eigen-)Bewegung kein versichertes Ereignis dar. Dabei kann es offen bleiben, ob es in diesem Fall dem Unfallbegriff am Erfordernis der "Plötzlichkeit" oder der "Unfreiwilligkeit" fehlt (hierzu die Übersicht: Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 1 Rn 23 ff.) Der Begriff des Unfalls kann nach den Versicherungsbedingungen bei einer Eigenbewegung des Versicherten nur dann erfüllt sein, wenn diese Bewegung von ihm zum einen nicht mehr beherrscht wird, bzw. beherrschbar ist, darüber hinaus diese – nicht beherrschte – Bewegung jedenfalls mitursächlich für die erlittene Gesundheitsschädigung wurde und, vor allem, kumulativ hierzu ein von außen wirkendes Ereignis hinzutritt.
Obwohl der BGH in seiner Rspr. immer betont, dass auch bei der nicht steuerbaren, dem Versicherten "entgleitenden" Bewegung die plötzliche Einwirkung von außen auch weiterhin kumulativ zwingendes Tatbestandsmerkmal bleibt, so beispielsweise beim Stolpern das gleichzeitige Abstützen eines 40 kg schweren Sacks (BGH, Urt. V. 28.1.2009 – IV ZR 6/08), hat die Rspr. zur "Eigenbewegung" selbst eine mitunter schwer nachvollziehbare "Eigenbewegung" erfahren. So soll beispielsweise bei vergleichbaren Versicherungsbedingungen (entschieden vom Österreichischen OGH) ein Achillessehnenriss beim Ballkontakt den Unfallbegriff erfüllen (OGH, Beschl. v. 11.7.1991 – 7 Ob 9/91, VersR 1992, 1247 f.) oder beispielsweise auch ein "Hängenbleiben" an einem "stumpfen Hallenboden" (OLG München, Urt. v. 20.5.1998 – 15 U 3010/97), wobei die Stumpfheit des Hallenbodens das äußere Ereignis darstellen soll, oder schließlich das Umknicken an einer Bordsteinkante (OLG Hamm, Urt. v. 11.6.1975 – 20 U 358/74, VersR 1976, 336).
Das OLG Karlsruhe schließt sich dieser Rspr. nicht an. Zum einen erkennt das OLG zu Recht die Beweislast, zum anderen das Erfordernis der Außeneinwirkung auf den Körper der versicherten Person zutreffend. Der Tatbestand des Unfallbegriffs ist vom Versicherten im Strengbeweis (§ 286 ZPO) darzulegen und zu beweisen (Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersRHdb., § 47 Rn 235). Gemessen an diesem Beweismaßstab steht eine weitere ernst zu nehmende, nicht nur auf theoretischer Überlegung beruhende Kausalkette, die auch zum Tod der versicherten Person geführt haben kann, aber den Unfallbegriff nicht erfüllt, dem Beweis eines Unfallereignisses entgegen.
In der vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Sachverhaltsvariante war die ruckartige Drehbewegung des Versicherten als Sachverhaltsalternative zum Festhalten und Abstützen als eine in der medizinischen Literatur beschriebene Ursache für eine Milzruptur als möglich festgestellt worden, die zum Tod des Versicherten führte. Im Wege der Beweislastverteilung musste das OLG Karlsruhe demnach nicht entscheiden, ob ein Abstützen und Festhalten am Tisch ein Verhalten darstellt, das den Unfallbegriff erfüllt. Es hatte sich vielmehr der Eigenbewegung als Todesursach...