Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.

BGH, Beschl. v. 29.11.2011 – XI ZB 16/11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?