StVG § 17; StVO § 5 Abs. 2-4
Leitsatz
Schert ein vorausfahrendes Fahrzeug zum Überholen aus, ohne rückwärtigen überholenden Verkehr zu beachten, ist von der alleinigen Haftung von Fahrer und Halter des ausscherenden Fahrzeugs auszugehen.
AG Lingen, Urt. v. 16.5.2011 – 12 C 1282/10
Sachverhalt
Der Fahrer des Fahrzeuges des Kl., der als Zeuge vernommen worden ist, befand sich beim Überholen auf der Gegenfahrbahn, als der mit seinem Pkw vorausfahrende Bekl. zum Überholen ausscherte, sodass beide Fahrzeuge kollidierten. Das AG ging von einer alleinigen Haftung des beklagten Halters und Fahrers aus.
2 Aus den Gründen:
"Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Die Bekl. haften gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG in voller Höhe für den Schaden des Kl. Dabei ist der Kl. aktivlegitimiert. Der Kl. hat durch Vorlage des Fahrzeugbriefes und des Kaufvertrages nachgewiesen, dass er Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. Zudem hat der einzige in Betracht kommende Eigentümer des Fahrzeuges, der Zeuge S M, seine Ansprüche an den Kl. abgetreten."
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges sich bereits auf der Gegenfahrbahn aufgrund des Überholvorganges befunden hat, als die Bekl. zu 1) ihrerseits zum Überholen angesetzt hat. Dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges davon ausgehen musste, dass die Bekl. zu 1) ihrerseits überholen will, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.
Zwar hat die Bekl. zu 1) angegeben, dass sie vor dem Überholvorgang bereits zwei Mal zum Überholen angesetzt und jedes Mal wegen des Gegenverkehrs abgebrochen habe. Die Bekl. zu 1) hat ferner angegeben, sie habe bei Einleitung des Überholvorgangs nicht bemerkt, dass der Zeuge geblinkt oder sich auf der Gegenfahrbahn befunden habe.
Demgegenüber hat der Zeuge angegeben, er habe mehrere 100 Meter gewartet, ob die Bekl. zu 1) überhole. Er habe keinerlei Anzeichen dafür festgestellt, dass sie überholen wolle und habe deshalb zum Überholen angesetzt. Diese habe angefangen zu überholen, als er sich auf gleicher Höhe mit ihr befunden habe. Die Bekl. zu 1) habe nicht bereits zwei Mal zuvor deutlich zum Überholen angesetzt. Vor Einleitung des Überholvorganges habe er auch ordnungsgemäß den Blinker gesetzt.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Schilderung der Bekl. zu 1) glaubhafter ist als die Aussage des Zeugen. Beide sind unfallbeteiligt und haben ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreites. Zudem ergibt sich aus dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, dass sich der Zeuge mit dem klägerischen Fahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn befunden haben muss, als die Bekl. zu 1) zum Überholen angesetzt hat. Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges deutlich geworden ist, dass die Bekl. zu 1) überholen will. Ebenso wenig kann das Gericht feststellen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges den Überholvorgang nicht durch Blinkzeichen angekündigt hat.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen H ergibt sich, dass bereits 2 Sekunden vor der Kollision selbst bei einer für den Kl. ungünstigen Variante das klägerische Fahrzeug sich bereits zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn befunden hat, während das Beklagtenfahrzeug noch auf der eigenen Fahrbahn ist. Selbst 1 Sekunde vor der Kollision ist es so, dass das Beklagtenfahrzeug noch auf der eigenen Fahrbahn ist und sich das klägerische Fahrzeug bereits deutlich auf der Gegenfahrbahn befindet. Geht man davon aus, dass das klägerische Fahrzeug einen größeren Abstand von dem Beklagtenfahrzeug beim Ausscheren gehalten hat, so wäre das klägerische Fahrzeug noch früher auf der Gegenfahrbahn sichtbar gewesen. Daraus ergibt sich, dass der Unfall auf alle Fälle für die Bekl. zu 1) vermeidbar gewesen ist, weil diese sich vor Einleitung des Überholvorganges über den rückwärtigen Verkehrsraum zu vergewissern hatte und dann hätte feststellen müssen, dass sich der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges bereits auf der Gegenfahrbahn befunden hat. Die Bekl. zu 1) hätte daher den Überholvorgang zurückstellen müssen. Da dies bereits 2 Sekunden vor Kollision sichtbar gewesen ist, muss das Gericht davon ausgehen, dass die Bekl. zu 1) ihrer Rückschaupflicht nicht genügt hat. Dieses Verschulden wirkt derart stark, dass eine Schadensteilung nicht angezeigt ist. Dies hätte vorausgesetzt, dass für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges deutlich erkennbar gewesen sein muss, dass die Bekl. zu 1) ebenfalls überholen will. Das Gericht erachtet das Verschulden der Bekl. zu 1) als derart gewichtig, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hinter diesem Verschulden vollständig zurücktritt.
Das Gericht hält die Schlussfolgerungen des Sachverständigen für nachvollziehbar. Dieser hat die Unfallstelle besichtigt und die Schadensspuren an den beteiligten Fahrzeugen ausgewertet. Der Sachverständige hat damit seiner Begutachtung zutreffende Befundtatsachen zugrunde gelegt. Seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar, wobei sich der Sachverständige auch mit den Einw...