"I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kl. kann von der Bekl. aus dem zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Hausratversicherungsvertrag einen Zahlungsanspruch wegen der Entwendung eines Edelstahlgrills nicht herleiten."
1. Entgegen der Auffassung der Bekl. folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass das Grundstück … nicht “eingefriedet' i.S.d. § 3 Abs. 6 lit. a) VHB gewesen ist. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der vereinbarten Einfriedungsklausel um eine objektive primäre Risikobeschreibung (gleich bedeutend mit Risikobegrenzung) oder um einen Risikoausschluss bzw. um eine verhüllte Obliegenheit handelt (vgl. hierzu OLG Saarbrücken VersR 2007, 238). Denn auch wenn insoweit der Kl. darlegungs- und beweisbelastet sein sollte, folgt noch nicht aus seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.10.2011, wonach das Grundstück auf einer Länge von 5 Metern im Bereich einer Zufahrt zu einem benachbarten Grundstück offen sei, dass damit kein “eingefriedetes Versicherungsgrundstück' vorliegt.
Von einem eingefriedeten Versicherungsgrundstück ist auszugehen, wenn ein durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzter Bereich gegeben ist, wobei die Abgrenzung nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter haben darf, andererseits braucht sie nicht lückenlos zu sein, erforderlich ist nur, dass sich die formale Abwehrposition des Berechtigten in den objektiven Verhältnissen so dokumentiert, dass die Umgrenzung trotz vorhandener Unterbrechungen insgesamt den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte noch besitzt (vgl. OLG Frankfurt SP 1994, 90 ff.; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 1332 … ). Eine offene Zufahrt schadet nicht (OLG Schleswig, a.a.O.).
Ob vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerseite v. 13.12.2011 – allein aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück auf einer Länge von 5 Metern im Bereich einer Zufahrt zu einem benachbarten Grundstück offen ist, davon ausgegangen werden kann, dass es sich nicht um eine ausreichende Einfriedung in dem oben genannten Sinne handelt, würde von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängen, über die das Gericht ggf. durch Vernehmung des Zeugen … Beweis erheben müsste. …
2. Die Klage ist auch nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kl. einen Beweis für die Entwendung des Grills selbst nicht angeboten hat.
Dem Kl. obliegt nicht der Vollbeweis dafür, dass der Grill tatsächlich entwendet worden ist. Es ist allgemein anerkannt, dass es ausreicht, wenn der VN einen Sachverhalt darlegt und erforderlichenfalls beweist, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulässt. Der VN hat also lediglich den Vollbeweis hinsichtlich eines Sachverhaltes zu erbringen, der seinem, äußeren Erscheinungsbild nach den Schluss auf einen Diebstahl zulässt. Beweist der VN einen solchen Sachverhalt, ist es an dem VR, Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Versicherungsfall von dem VN lediglich vorgetäuscht worden ist … Vor diesem Hintergrund war es vorliegend ausreichend, dass der Kl. unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass er den Grill am frühen Morgen des 22.11.2010 vor der Haustür noch gesehen und er am Mittag des 23.11,2010 bemerkt habe, dass der Grill nicht mehr aufzufinden gewesen sein soll.
3. Gleichwohl war das Gericht nicht gehalten, dem Beweisangebot des Kl. nachzugehen, weil für den streitgegenständlichen Grill kein Versicherungsschutz bestand. Der Kl. hat den Grill unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens vor der Haustür abgestellt. Bei dieser Sachlage wäre – das Vorliegen eines eingefriedeten Versicherungsgrundstückes unterstellt – ein Versicherungsschutz nur dann gegeben, wenn es sich bei dem Grill um Gartenmöbel oder ein Gartengerät i.S.d. § 3 Abs. 6 VHB handelt. Beides ist nicht der Fall.
a. Bei dem Grill handelt es sich nicht um ein Gartengerät i.S.d. § 3 Abs. 6 lit. a) VHB. Unter Gartengeräte im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Geräte zu verstehen, die durch ihre Konstruktion und ihre Eigenschaften für die Gartenarbeit bestimmt sind und mit welchen der Garten bearbeitet zu werden pflegt (vgl. AG Aachen zfs 1986, 284 [verneinend für eine Filterpumpanlage]; AG Leverkusen r+s 1983, 240 [verneinend für eine Wäschespinne]). Nichts anderes ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Definition in § 3 Abs. 6 lit. b) S. 2 VHB. Ein Grill ist aber nicht für die Gartenarbeit bestimmt.
b. Bei dem Grill handelt es sich – entgegen der Auffassung des Kl. – auch nicht um ein Gartenmöbelstück i.S.d. § 3 Abs. 6 lit. a) VHB.
Maßgeblich für die Auslegung einer Versicherungsbedingung ist die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichti...