Die Kl. hatte beim ArbG Darmstadt am 21.6.2010 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage wegen einer ihr erklärten Kündigung und auf Weiterbeschäftigung erhoben (AZ.: 2 Ca 295/10). Am 23.6.2010 erhob die wiederum durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretene Kl. eine weitere Klage auf Entfernung dreier Abmahnungen aus ihrer Personalakte (AZ: 2 Ca 298/10). Das ArbG erließ im Verfahren 2 Ca 295/10 ein Urt. In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den auch der Rechtsstreit 2 Ca 298/10 mit erledigt wurde. Der Kl. war in beiden Rechtsstreiten für den ersten Rechtszug antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Kl. beantragte in beiden Rechtsstreiten nach dem jeweiligen Gegenstandswert die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen. Die Urkundbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Gebühren und Auslagen nur einmal fest, wobei sie die anwaltlichen Gebühren nach dem sich aus der Addition der Einzelwerte ergebenden Gesamt-Gegenstandswert berechnete. Dies hat sie damit begründet, eine Klageerweiterung wäre statt der Erhebung einer zweiten Klage der kostengünstigere Weg der Rechtsverfolgung gewesen. Das ArbG hat die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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