[20] "… I. Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt. Mit Blick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen v. 26.1.2010, GV. NRW, S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1.1.2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Gem. dem seither geltenden sog. Rechtsträgerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist das Rubrum geändert worden."
[21] II. Die Berufung ist unbegründet. Das VG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Bekl. ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
[22] 1. Rechtsgrundlage ist § 22 S. 1 StrWG NRW und, soweit Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen (wie etwa die der B 1, B 7 und B 8) betroffen sind, § 8 Abs. 7a S. 1 FStrG. Unschädlich ist, dass die Ordnungsverfügung lediglich auf § 22 StrWG NRW und nicht auch auf § 8 FStrG gestützt ist. Die genannten Vorschriften sind nahezu wortgleich. Nach § 22 S. 1 StrWG NRW oder § 8 Abs. 7a S. 1 FStrG kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße bzw. Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird.
[23] Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser zum behördlichen Eingreifen ermächtigenden Bestimmungen sind erfüllt. Die Nutzung des Partybikes auf den Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt E. ist Sondernutzung. Der Kl. verfügt nicht über eine Sondernutzungserlaubnis.
[24] Sondernutzung ist gem. § 18 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW und nach § 8 Abs. 1 S. 1 FStrG die Benutzung der Straßen bzw. Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus. Nach der jeweiligen Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW und § 7 Abs. 1 S. 1 FStrG ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen bzw. verkehrsbehördlichen Vorschriften gestattet. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 StrWG liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 FStrG liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken nutzt. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 StrWG NRW bleibt der – hier ohnehin nicht in Betracht kommende – Straßenanliegergebrauch nach § 14a StrwG NRW unberührt.
[25] 2. Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Straßenraum ist kein Gemeingebrauch. Denn sie findet nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken statt.
[26] a) Das Straßen- und Wegerecht entscheidet über den Gemeingebrauch, d.h. wann und inwieweit eine Straße dem Verkehr zur Verfügung gestellt wird. Über die Ausübung des Gemeingebrauchs entscheidet allein das vom Bundesgesetzgeber gem. den Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 22 GG abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht. Wegen des Vorrangs des Straßenverkehrsrechts kann ein Vorgang, der dem Straßenverkehr zuzurechnen ist, unter wegerechtlichen Gesichtspunkten nicht abweichend von der StVO geregelt werden.
[27] Vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.1978 – 7 C 2.78, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4, S. 9 ff., und – diesem Vorlagebeschluss nachfolgend – BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984 – 2 BvL 10/82, BVerfGE 67, 299 (320 ff.), “Laternengarage‘.
[28] Danach bewegt sich ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften stattfindet, gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs.
[29] Als Ordnungsrecht rechnen dem Straßenverkehrsrecht alle Regelungen der Ausübung des Gemeingebrauchs zu, die aus verkehrsbezogen ordnungsrechtlichen Gründen, nicht hingegen aus sonstigen ordnungsrechtlichen (oder aus ästhetischen oder städtebaulichen) Gründen erfolgen sollen. Hierdurch trägt das Straßenverkehrsrecht zugleich Sorge dafür, dass sich die Ausübung des Gemeingebrauchs in einer gemeinverträglichen Art und Weise vollzieht.
[30] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984 – 2 BvL 10/82, a.a.O. (322 f.).
[31] Was gemeinverträglich oder verkehrsüblich ist, ist durch § 1 StVO oder andere verkehrsrechtliche Vorschriften geregelt. Nicht mehr gemeinverträglich oder verkehrsüblich ist ein Verkehrsvorgang, dem der Verkehrsbezug fehlt. Das ist dann der Fall, wenn die öffentliche Straße durch ein Fortbewegungsmittel ausschließlich oder überwiegend zu anderen Zwecken als zur Fortbewegung in Anspruch genommen und dadurch zu einer auf eine Straße aufgebrachten verkehrsfremden “Sache‘ – nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand – wird. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht “zum Verkehr‘ geschehen.
[32] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984 – 2 BvL 10/82, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 12.7.2005 – 11 A 4433/02, NJW 2005, 3162 f., Beschl. v. 30.6.2009 – 11 A 2393/06, juris, und v. 13.5.2009 – 11 A 4656/06, juris, zur Sondernutzung durch Anhänger und Fahrzeuge zu Werbezwecken.
[33] b) Für...