StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2 § 22 S. 1; FStrG § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 7a S. 1
Leitsatz
1. Der Betrieb von Partybikes und Bierbikes auf öffentlichen Straßen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (zu Bierbikes: OVG NRW, Urt. v. 23.11.2011 – 11 A 2325/10).
2. Die Sondernutzung ist allerdings nicht grds. verboten, sondern lediglich von einer Kontrollerlaubnis abhängig. Eine grds. Versagung der Sondernutzung wäre deshalb rechtswidrig. Auf entsprechenden Antrag müsste die zuständige Behörde folglich unter Anstellung straßenbezogener Ermessenerwägungen prüfen, ob nicht möglicherweise die Sondernutzung auf bestimmten Straßen (etwa durch Festlegung bestimmter Routen) zu bestimmten Zeiten zugelassen werden kann.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OVG NRW, Urt. v. 23.11.2011 – 11 A 2511/10
Sachverhalt
Der Kl. ist Betreiber so genannter Partybikes. Bei einem Partybike handelt es sich um ein vierräderiges Gefährt. Es weist eine Länge von ca. 5,30 m, eine Breite von etwa 2,30 m sowie eine Höhe von ca. 2,70 m auf, wiegt ca. 1.000 kg und bietet Sitzgelegenheiten für bis zu 16 Personen. Von diesen sitzen bis zu 12 auf Hockern quer zur Fahrrichtung, jeweils sechs an beiden Längsseiten eines in der Mitte befindlichen und überdachten Tisches. Angetrieben wird das Partybike durch Pedale mit Freiläufen, die von den bis zu 10, an den Längsseiten sitzenden Benutzern getreten werden. Bis zu drei weitere Sitzplätze bietet eine Bank am Heck des Bikes. Der Fahrer, ein Mitarbeiter des Kl., sitzt mit Blick in Fahrtrichtung auf einem Sitzplatz im Frontbereich des Gefährts, lenkt und bremst es. Selbst antreiben kann er das Gefährt nicht. Die Fahrtgeschwindigkeit beträgt ca. 6 km/h und kann nach Angaben des Kl. bis zu 10 km/h betragen. Auf dem Partybike befindet sich ein Metallbehältnis für Getränke und eine Soundanlage mit CD-Player.
Der Kl. bietet im Internet über seine Homepage Fahrten mit dem Partybike an. Dort heißt es, das Partybike sei für "Firmenevents, Stadtbesichtigungen, -rundfahrten, Feste, Karnevals- und Schützenfestumzüge, Teambuildingevents, Afterwork Partys oder Jung(g)esellen/Innen Abschiede" der große Spaßbringer. Bei der Buchung des Partybikes ist anzukreuzen, ob auf der Fahrt Bier, Softdrinks oder Sekt getrunken werden soll, oder ob die Nutzer Selbstversorger sind.
Durch Ordnungsverfügung v. 28.9.2009 untersagte der frühere Bekl. – der Oberbürgermeister der Stadt E. – dem Kl. ab sofort die Benutzung des Partybikes auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt E. Gleichzeitig drohte er für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000 EUR an. …
Der Kl. hat am 16.10. 2009 Klage erhoben.
Das VG hat die Klage mit Urt. v. 6.10.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Straßenraum stelle eine Sondernutzung dar. Maßgeblich für die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung sei der Zweck der Straßennutzung. Verfolge der Straßenbenutzer verschiedene Zwecke, sei der überwiegende Zweck maßgeblich. Entscheidend sei der mit der Nutzung der Straße verbundene Zweck, wobei dem fließenden Verkehr auf den Fahrbahnen ein kommunikativer Gemeingebrauch fremd sei. Die Beurteilung habe insoweit anhand des äußeren Erscheinungsbilds der konkreten Wegenutzung zu erfolgen, auf äußerlich nicht erkennbare Absichten und Motive komme es nicht an. Im Vordergrund stehe bei dem Partybike aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die Nutzung der öffentlichen Straße zu Verkehrszwecken. Die Fortbewegung mit dem Partybike sei nur Nebeneffekt. Hauptzweck sei der Betrieb einer mobilen Plattform, der dem geselligen, mit dem Konsum von vorwiegend alkoholischen Getränken verbundenen Zusammensein einer Gruppe von Personen diene. Der Kl. betreibe im Schwerpunkt einen – nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank bzw. eine bewegliche Veranstaltungsfläche. Damit verfolge er ganz überwiegend verkehrsfremde, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte Zwecke. Auch durch das Verhalten der auf dem Partybike fahrenden Personen dränge sich für einen außenstehenden Dritten der Eindruck auf, für die an Bord des Partybikes befindlichen Personen spiele die Teilhabe am Straßenverkehr keine wirklich entscheidende Rolle, sondern es stünden vielmehr das Party-Feiern und der Spaßfaktor im Vordergrund. Darüber hinaus könne auch deswegen nicht mehr von einer gemeingebräuchlichen Straßenbenutzung ausgegangen werden, weil eine erhebliche, das Maß des Zumutbaren überschreitende Beeinträchtigung der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben sei. Denn das Gefährt sei ausgesprochen langsam und schwerfällig und weise zudem eine beträchtliche Breite auf, sodass es nicht ohne weiteres überholt werden könne.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kl. seinen bisherigen Vortrag zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung
2 Aus den Gründen:
[20] "… I. Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt. Mit Blick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierun...