Durch Abtretung des Freistellungsanspruchs ist der beauftragte Rechtsanwalt dagegen geschützt, dass sein Mandant den Rechtsschutzversicherer anweist, an einen anderen Rechtsanwalt Leistungen zu erbringen. Der Rechtsanwalt kann dann auch unmittelbar gegen den Rechtsschutzversicherer vorgehen, wenn dieser – aus welchen Gründen auch immer – seine Leistung verweigert. Ohne Abtretung muss der beauftragte Rechtsanwalt zunächst seinen Mandanten in Anspruch nehmen, der dann gegen den Rechtsschutzversicherer Erstattung der gezahlten Beträge im Klageweg geltend machen muss.

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