[3] "… Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. Die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG erfolgte zu Recht."

[4] Im Verhältnis zum Bekl. ist eine 1,3 Verfahrensgebühr zugunsten seines Prozessbevollmächtigten entstanden, denn er hat nach Abgabe des Rechtsstreits an das LG im streitigen Verfahren einen Sachantrag – den Antrag auf Klagabweisung – gestellt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., Nr. 3101 VV RVG Rn 30). Darüber hinaus war auch der Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO eine Prozesshandlung, die eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG begründet hat (OLG Naumburg RVGreport 2012, 223 (Hansens) = AGS 2012, 122 m. Anm. N. Schneider).

[5] Allerdings ist eine durch den Klagabweisungsantrag entstandene 1,3 Verfahrensgebühr vor der Klagbegründung grds. nicht erstattungsfähig, weil diese kostenauslösende Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehört (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., Nr. 3305–3308 VV RVG Rn 139). Dies gilt aber dann nicht, wenn der Kl. die Klagebegründung in nicht zumutbarer Weise verzögert (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O.). So liegt es hier: Die Kl. hat die Zwei-Wochen-Frist zur Anspruchsbegründung gem. § 697 Abs. 1 ZPO um mehrere Monate überschritten.

[6] Spätestens aber die durch den Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO (erneut) begründete 1,3 Verfahrensgebühr ist erstattungsfähig, nachdem die Kl. auch auf die Schriftsätze des Bekl. v. 20. und 25.3.2013 nicht reagiert hatte (vgl. auch OLG Naumburg a.a.O.: Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn der Bekl. wegen Untätigkeit der Kl. im Mahnverfahren selbst die Abgabe zur Durchführung des Streitverfahrens beantragt und einen Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO stellt; OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 195: Erstattungsfähigkeit gegeben, nachdem die Kl. über ein Jahr im Mahnverfahren untätig geblieben war und die Bekl. die Abgabe an das Streitgericht beantragt hatten). … “

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