"1. … Unstreitig sollte die Zeugin R auf Anweisung des Kl. im Rahmen der Kfz-Hauptuntersuchung das Abblendlicht des ihrem Großvater gehörenden Fahrzeugs, welches bei der Bekl. haftpflichtversichert ist, einschalten. Dabei kam es zu einer Bewegung des Fahrzeugs, die zu einer Verletzung des Kl. am Unterschenkel führte."
2. Entgegen der Auffassung des Kl. wurde die Zeugin R bei Anschalten des Abblendlichts auf Weisung des Kl. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie ein Mitarbeiter des TÜVs und damit des Arbeitgebers des Kl. tätig.
a) Mit dem Anschalten des Abblendlichts handelte die Zeugin R ausschließlich im fremden betrieblichen Tätigkeitskreis des TÜVs und nicht im eigenen (Betriebs-)Interesse, weil die Prüfung des Abblendlichts Bestandteil der Kfz-Hauptuntersuchung ist und die Kfz-Hauptuntersuchung die alleinige Aufgabe des TÜVs aufgrund des Vertrags mit der Zeugin R oder ihrem Großvater, dem Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs, darstellt.
Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Für die .unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kommt es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben haben. Auch unter der Geltung des § 105 Abs. 1 SGB VII ist dabei davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann sie dem fremden Unternehmen zugerechnet werden (BGH MDR 2013, 841, juris-Rn 13; MDR 2004, 878, juris-Rn 10 f., OLG Stuttgart VersR 2004, 68, juris-Rn 29).
Mit dem Einschalten des Abblendlichts auf Weisung des Kl. wurde die Zeugin Rahmen der Kfz-Hauptuntersuchung des Fahrzeugs ihres Großvaters tätig. Durch die Auftragserteilung wurde die Kfz-Hauptuntersuchung dem TÜV als Arbeitgeber des Kl. übertragen. Dabei kann es dahinstehen bleiben, ob der Großvater der Zeugin R oder die Zeugin R selbst Auftraggeber war. Entscheidend ist vielmehr, dass der TÜV alleiniger Auftragnehmer war und nach diesem Vertrag der Auftraggeber, also der Großvater der Zeugin R oder diese selbst, keine Mitwirkungspflichten hatte. Davon ist hier mangels anderer Anhaltspunkte gemäß dem Regelfall der Kfz-Hauptuntersuchung durch das beauftragte Prüfungsunternehmen auszugehen.
Zwar hatte sowohl die Zeugin R als Nutzerin des Fahrzeugs als auch ihr Großvater als Halter ein Interesse daran, dass die Kfz-Hauptuntersuchung durchgeführt würde. Dieses Interesse beschränkt sich jedoch auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs. Die Kfz-Hauptuntersuchung selbst sollte nach dem Auftrag alleine der TÜV und damit der Arbeitgeber des Kl. durchführen.
b) Entgegen der Auffassung des Kl. war die Tätigkeit der Zeugin R durch Anschalten des Abblendlichts für den TÜV dienlich und in wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsam, so dass die Zeugin R mit dem Anschalten des Abblendlichts im Rahmen der Lichtprüfung der Kfz-Hauptuntersuchung wie eine Mitarbeiterin des TÜVs gem. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m: Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist.
aa) Es kann dahinstehen bleiben, welche einzelnen Handgriffe die Zeugin R am streitgegenständlichen Kfz hat ausführen müssen, um das Abblendlicht einzuschalten (nur Betätigung des Lichtschalters, Einschaltung der Zündung durch Betätigung des Zündschlüssels oder auch Starten des Motors). Entscheidend ist, dass der Kl. im Rahmen der Prüfung der Beleuchtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Zeugin R als Hilfsperson hinzugezogen hat. Anknüpfungspunkt ist die Weisung des Kl. an die Zeugin R, das Abblendlicht einzuschalten. Dies hat die Zeugin getan. Dabei kam es infolge einer Bewegung des Fahrzeugs zum Unfall, sei es, weil die Zeugin die Zündung ohne Treten der Kupplung bei eingelegtem Gang betätigt hat oder weil sie von der Kupplung abgerutscht ist.
bb) Es kann ebenfalls dahinstehen bleiben, ob der Kl. diese Tätigkeit, die er auf die Zeugin R übertragen hatte, selbst hätte ausführen können oder hierfür einen weiteren Mitarbeiter des TÜVs benötigt hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kl. im konkreten Fall die Zeugin R mit dem Anschalten des Abblendlichts beauftragt hat. Damit ist die Zeugin R für den TÜV im Rahmen der Kfz-Hauptuntersuchung tätig geworden.
Der Umstand, dass die Zeug...