[6] "… Der Kl. war berechtigt, die Mitversicherung seines volljährigen Sohnes mit Wirkung zum 31.12.2011 zu kündigen, ohne dass er eine nahtlose Anschlussversicherung für diesen nachweisen musste."
[7] 1. Gem. § 205 Abs. 6 S. 1 VVG kann der VN abweichend von den Absätzen 1 bis 5 eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen VR für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung zu den dort genannten Bedingungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der Versicherte über einen nahtlos angrenzenden Versicherungsschutz verfügt, wenn er seinen bisherigen Vertrag kündigt (vgl. BT-Drucks 16/4247 S. 68; ferner Senat VersR 2012, 1375 Rn 21 … ).
[8] 2. Die Frage, ob bei der Kündigung des für einen volljährigen Mitversicherten bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrags gem. § 205 Abs. 6 S. 1 VVG der Nachweis einer Anschlussversicherung seitens des VN erforderlich ist oder nicht, wird unterschiedlich beurteilt.
[9] a) Rspr. und Schrifttum gehen überwiegend davon aus, dass die Nachweispflicht in diesen Fällen nicht bestehe, da die Versicherungspflicht sich gem. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG ausdrücklich auf den VN selbst sowie auf gesetzlich von diesem vertretene Personen beschränke (LG Stuttgart r+s 2013, 84 zur Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrags, in dem die volljährige Tochter des VN mitversichert wurde; LG Hagen zfs 2011, 40 für den Fall der Mitversicherung des geschiedenen Ehegatten … ). Die Gegenauffassung nimmt an, dass auch die volljährige mitversicherte Person unter § 193 Abs. 3 S. 1 VVG falle und daher der Nachweis eines Anschlussversicherungsschutzes erbracht werden müsse (Rogler, jurisPR-VersR 3/2011 Anm. 3; ders. in HK-VVG a.a.O. Rn 31; weitere Nachweise bei Rößler, VersR 2013, 1478, 1479).
[10] b) Die erstgenannte Ansicht trifft jedenfalls im Ergebnis zu. Der VN muss im Falle der Kündigung einer Krankheitskostenversicherung für einen von ihm gesetzlich nicht vertretenen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis eines nahtlosen Krankenversicherungsschutzes für diesen führen.
[11] aa) Die Entbehrlichkeit des Nachweises lässt sich allerdings nicht damit begründen, dass den volljährigen Mitversicherten keine Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG treffe. Diese Vorschrift verwendet nicht den Begriff des VN, sondern verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen einen Krankenversicherungsschutz zu unterhalten. Insoweit ist anerkannt, dass dieser Versicherungspflicht auch durch eine Mitversicherung eines volljährigen Versicherungspflichtigen Genüge getan werden kann (Voit, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 193 Rn 9; § 205 Rn 43 … ).
[12] bb) Hieraus folgt jedoch nicht, dass der VN an der Kündigung eines Versicherungsvertrags für einen volljährigen Mitversicherten gehindert wäre. Durch § 205 Abs. 6 S. 1 VVG soll für den Versicherten ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden. Dieses Ziel wird durch § 207 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Hiernach ist die versicherte Person, wenn der VN das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Um dieses Fortsetzungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 S. 2 VVG, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Der volljährige Mitversicherte ist daher – was im Streitfall nach den fehlerfreien Feststellungen des BG geschehen ist – von der Kündigung durch den VN zu unterrichten. Er selber hat sodann das Recht, die Fortsetzung des Vertrags im eigenen Namen zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der volljährige Mitversicherte also keineswegs ohne jeden Krankenversicherungsschutz da. Vielmehr liegt es in seiner Hand, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu erklären. Hiermit genügt er zugleich seiner ihn treffenden Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG. Auch wenn diese Versicherungspflicht durch eine Mitversicherung erfüllt werden kann, ändert dies nichts daran, dass die Versicherungspflicht den volljährigen Mitversicherten selbst trifft und nicht etwa den VN. Der volljährige Mitversicherte ist insoweit die von § 193 Abs. 3 S. 1 VVG angesprochene Person mit Wohnsitz im Inland (vgl. LG Stuttgart r+s 2013, 84; LG Hagen zfs 2011, 40).
[13] Bei einem anderen Verständnis von § 205 Abs. 6 S. 1 VVG hätte § 207 Abs. 2 S. 1 und 2 VVG keinen eigenen Anwendungsbereich für ...