StVO § 3; BKatV § 4 Abs. 4
Leitsatz
Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme rechtfertigt für sich allein nicht das Absehen von einem mehrmonatigen Fahrverbot, kann aber zur Reduktion der Dauer des Fahrverbots führen, wenn noch weitere Gründe für ein Absehen von der vollen Dauer eines mehrmonatigen Fahrverbots vorliegen.
AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 – 8 OWi 8142 Js 18729/13
1 Aus den Gründen:
" … Wegen der Gründe nimmt das Gericht insb. Bezug auf die zur Akte gereichte Teilnahmebestätigung für die verkehrspsychologische Maßnahme Mobil PLUS Prävention. Zwar hat das OLG Bamberg unter dem 17.3.2008 und dem Az: 2 Ss OWi 265/2008 entschieden, dass wegen freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar allein von einem Regelfahrverbot nicht abgesehen werden sollte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass über die Teilnahme an diesem Seminar hinaus der Betr. plausibel dargelegt hat, dass im Falle eines 3-monatigen Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. Außerdem wurde von dem Regelfahrverbot nicht vollständig abgesehen, sondern das 3-monatige Regelfahrverbot wurde lediglich auf 1 Monat verkürzt. Überdies weist die Teilnahmebestätigung an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil PLUS Prävention 3 Einzelsitzungen à 60 Minuten aus, auch weist die Teilnahmebestätigung aus, dass der Betr. sich mit der begangenen Ordnungswidrigkeit befasst hat, die Verantwortung für sich und andere Verkehrsteilnehmer bewusst wahrgenommen und Anleitung erhalten hat, ein sicherheitsorientiertes Fahrverhalten durchgehend und nachhaltig umzusetzen. Ihm wird bestätigt, dass er sich zuverlässig in der Einhaltung der Termine und der vereinbarten Bearbeitung der Kursaufgaben und Beobachtungsübungen gezeigt hat. Nach den Gesprächsterminen und dem gezeigten Verhalten während der Sitzungen war aus Sicht des leitenden Diplompsychologen abzuleiten, dass die beabsichtigte Erziehungswirkung durch die aktive Teilnahme an Mobil PLUS Prävention in Gang gesetzt wurde und er sich konkrete Handlungsanleitungen für ein zukünftig regelgerechtes Verhalten erarbeiten konnte. Aus verkehrspsychologischer Sicht wurde deshalb empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, von einem Fahrverbot abzusehen. Da es sich jedoch vorliegend um ein Regelfahrverbot von 3 Monaten handelte, nicht lediglich um ein solches von 1 Monat, ist das Gericht trotz der erzieherischen Wirkung des Seminars nicht davon überzeugt, dass dieses die Wirkung eines 3-monatigen Fahrverbotes bereits erreicht. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung der Teilnahme an dieser verkehrspsychologischen Intensivberatung jedoch das Fahrverbot auf 1 Monat verkürzt."
Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg
zfs 3/2014, S. 172 - 173