Bußgeldrechtlich relevant ist nach dem Bußgeldkatalog, wer ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, welches nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war (Nr. 107 BKat). Dem Halter des Fahrzeugs droht (ebenso) ein Bußgeldverfahren, wenn er die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (Nr. 189 BKat). Hat nun der kontrollierende Polizeibeamte im Sachverhaltsbericht vermerkt, dass der überprüfte Lkw Fahrzeugmängel aufgewiesen habe und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt gewesen sei, so setzt diese Feststellung bereits eine verkehrssicherheitstechnische Sachkunde des Beamten voraus, die nicht stets vorhanden sein muss. Jedenfalls bedürfen die Einschätzungen einer technischen Überprüfung eines Sachverständigen.

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