" … 1. Die Kl. hat den Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht geführt."
1. Grundlage eines Anspruchs der Kl. kann § 2 Nr. 4 BBUZ von vornherein nicht sein.
Danach kann eine versicherte Person, die “aus dem Berufsleben ausgeschieden’ ist, Leistungen aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sie außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Regelung setzt voraus, dass die versicherte Person – i.d.R. bewusst und gewollt (hierzu Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2011, § 2 BUZ 2008, Rn 163) – ihre berufliche Tätigkeit abgebrochen hat und seither eine derart lange Zeit verstrichen ist, dass jede Verbindung zu ihr abgeschnitten erscheint, so dass an die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr angeknüpft werden kann (VersHdb/Rixecker, 2. Aufl. 2009, § 46 Rn 38 … ). Eine typischerweise ungewollt eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist noch kein Ausscheiden aus dem Berufsleben i.S.d. § 2 Nr. 4 BBUZ (siehe BGH VersR 1987, 753). Die Kl., die nach eigenem Vorbringen bis Ende 2007 tatsächlich gearbeitet hat, im Folgejahr operiert wurde und seit Mitte 2009 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend macht, hat ihre berufliche Tätigkeit gerade nicht aufgegeben, weil sie nicht mehr berufstätig sein wollte, sondern weil sie – nach ihrer Auffassung – nicht mehr berufstätig sein konnte. Das erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BBUZ nicht.
2. Die Kl. hat auch nicht bewiesen, voraussichtlich dauernd (§ 2 Nr. 1, 2 BBUZ) – oder jedenfalls mehr als sechs Monate ununterbrochen (§ 2 Nr. 3 BBUZ) – außer Stande gewesen zu sein, den von ihr zuletzt ausgeübten Beruf als Bürohilfskraft im Unternehmen ihres Ehemanns infolge Krankheit (oder eine andere ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisheriger Lebensstellung entsprechende Tätigkeit) auszuüben.
a. Zuletzt ausgeübter Beruf der Kl. war der einer Bürohilfskraft im Unternehmen ihres Ehemanns, nicht der bis in das Jahr 2000 hinein ausgeübte Beruf einer – geringfügig beschäftigten – Kellnerin.
Der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung als der den Streitgegenstand der Klage neben dem Antrag bestimmende Lebenssachverhalt tritt nicht schon mit einer Erkrankung der versicherten Person ein und, für sich betrachtet, nicht schon mit einer durch diese bewirkten Unfähigkeit zur Berufsausübung, sondern erst, wenn ein die Fortführung der letzten oder einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit bedingungsgemäß beeinträchtigender Zustand erreicht ist, dessen Besserung in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH VersR 1987, 753), oder wenn das bedingungsgemäße Maß der gesundheitlich verursachten Hinderung an der Fortführung der beruflichen Tätigkeit mehr als sechs Monate angedauert hat.
b. Zwar trägt die Kl. vor, anzuknüpfen sei an ihre bis in das Jahr 2000 hinein ausgeübte Beschäftigung als Kellnerin, die sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe fortführen können und aus der sie in eine ihr von ihrem Ehemann – “vergönnungsweise’ (vgl. Freudenberg, juris-PK-SGB VI, § 43 Rn 89) – gewährte Beschäftigung gewechselt sei. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist, dass es der Kl. gesundheitlich nicht versagt ist, den Beruf einer Bürohilfskraft in bedingungsgemäßem Umfang auszuüben.
Allerdings darf es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie nicht sofort Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend macht, sondern zunächst versucht, eine gesundheitlich weniger belastende Tätigkeit zu finden und ihr Stand zu halten. Bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grds. auf den “zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war’, abzustellen (§ 172 Abs. 2 VVG), mithin auf die letzte konkrete Berufsausübung zu dem Zeitpunkt, als die zur Grundlage der versicherungsvertraglichen Ansprüche gemachte Einschränkung der Leistungsfähigkeit noch nicht bestand. Nimmt der Versicherte wegen fortschreitender Erkrankung seine Berufstätigkeit nach und nach “leidensbedingt’ zurück, so bleibt als Vergleichsmaßstab die von ihm vormals ausgeübte Berufstätigkeit weiter maßgeblich. Andernfalls würde in den Fällen eines langsam fortschreitenden Leidensprozesses oder Kräfte-Verfalls der Versicherungsfall häufig nicht eintreten, obwohl die Beeinträchtigung des Versicherten, gemessen an seiner Leistungsfähigkeit in gesunden Tagen, 50 Prozent längst erreicht oder gar überschritten hat. (BGH VersR 1993, 1470 … ).
Das gilt, wie das LG richtig gesehen hat, indessen nicht ohne jede zeitliche Grenze. Nach manchen Stimmen ist auch bei einem leidensbedingten Berufswechsel dann auf den neuen Beruf abzustellen, wenn so viele Jahre verstrichen sind, dass Ansprüche, wären sie beim Berufswechsel erhoben worden, verjährt wären (LG München VersR 2004, 990; Richter, VersR 1988, 1207). Sachgerechter als eine starre zeitliche Einschränkung ist j...