Der Kl. hat die Verurteilung der Bekl. auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines ebay-Kaufvertrags geltend gemacht. Die Bekl., die ein Gewerbe zum Vertrieb und Service von Fahrzeugteilen und Transportgeräten betreibt, stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler in die Internetauktion des Anbieters ebay zum Verkauf ein und gab als Startpreis 1 EUR an. Der Kl., der bei ebay unter mehreren Nutzernamen registriert war, beteiligte sich an einer Vielzahl von Auktionen, die in erster Linie Fahrzeuge und Werkzeuge betrafen. Auch während der laufenden Auktion der Bekl. gab der Kl. am 20.9.2011 unter seinem Nutzernamen ein Gebot ab, das sich auf einen Maximalbetrag von 345 EUR belief. Das Gebot des Kl. würde von anderen Mitbietern nicht erreicht. Das nächsthöhere Gebot eines anderen Bieters lag bei 300 EUR. Die Bekl. beendete die Auktion vorzeitig, wobei die Restlaufzeit bei mehr als 12 Stunden lag. Das Gebot des Kl. und der anderen Teilnehmer wurden gestrichen. Die Ursache des Auktionsabbruchs lag darin, dass die Bekl. den Gabelstapler während der laufenden Auktion an einen anderen Interessenten für 5.355 EUR für dessen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft hatte. Der Kl. erhielt von ebay eine Mitteilung über die Angebotsbeendigung, jedoch nicht über die Kontaktdaten der Bekl. Erst im Sommer 2012 setzte sich der Kl. mit der Bekl. in Verbindung, indem er an einer anderen von ihr begonnenen ebay-Auktion teilnahm und als Meistbietender den Zuschlag erhielt.
Der Kl. hat von der Bekl. die Auslieferung des Gabelstaplers gegen Zahlung von 301 EUR verlangt, bzw. hilfsweise für den Fall der Unmöglichkeit die Zahlung von Wertersatz von 7.000 EUR. Die Bekl. habe die Auktion nicht vorzeitig ohne dazu bestehende Rechtfertigung beenden dürfen, so dass der Kaufvertrag mit ihm als dem zuletzt Höchstbietenden zustande gekommen sei. Die Bekl. hat die Auffassung vertreten, dass sie zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei. Im Übrigen sei der Kl. als arbeits- und mittelloser Bieter nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis aufzubringen, so dass sein Begehren rechtsmissbräuchlich sei.
Das LG hat nach Einholung eines Gutachtens zum Wert des Gabelstaplers am Tage der Klageeinreichung die Bekl. zur Zahlung von 4.199 EUR verurteilt und in dem Verhalten der Bekl. eine zum Schadensersatz führende Nichterfüllung des aufgrund der ebay-Auktion zustande gekommenen Kauf gesehen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das BG schloss sich der Auffassung des LG an, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag trotz des Abbruchs der ebay-Auktion zustande gekommen sei, und verneinte eine für die Bekl. bestehende Möglichkeit zum Wegfall der vertraglichen Bindung durch vorzeitigen Abbruch der Auktion. Abweichend von der Entscheidung des LG sah das BG für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes den Wert des Gabelstaplers zum Zeitpunkt der Übereignungsverpflichtung im September 2011 als maßgeblich an.