" … Die gem. §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet."
Das AG hat dadurch, dass es dem Terminverlegungsantrag des Verteidigers nicht nachgekommen ist, das rechtliche Gehör des Betr. nicht verletzt.
Die StA bei dem Schleswig-Holsteinischen OLG hat in ihrer Zuschrift vom 8.7.2014 hierzu u.a. ausgeführt:
Das Recht auf Terminierung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, namentlich des Betr. an einer effektiven Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens (st. Rspr., vgl. nur OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.1.2012 – Ss (OWiZ) 206/11, juris). Bei der Zurückweisung eines die Terminierung betreffenden Antrags, der mit der Verhinderung des Verteidigers begründet wird, ist ferner zu berücksichtigen, ob dem Betr. aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Sache die Wahrnehmung des Termins, ohne den Verteidiger zumutbar ist und das Verlegungsgesuch rechtzeitig gestellt und auf gewichtige Gründe gestützt ist. Dabei sind zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens alle Umstände des Einzelfalls angemessen gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.2.2014 – 3 Ws 172/14, juris; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.1.2012 – Ss (OWiZ) 206/11, juris). Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist dabei – insb. bei einer durch das Gericht dargelegten angespannten Geschäftslage – dem Verteidiger zuzumuten, substantiiert zu dem kollidierenden Termin vorzutragen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, nicht nur den Termin zu überprüfen, sondern überdies weitere abwägungsrelevante entscheidungserhebliche Tatsachen in Erfahrung zu bringen, etwa ob die Terminkollision aufgrund einer kurzfristigen Mandatierung des Verteidigers in anderer Sache nach der eigenen Terminladung entstanden ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, a.a.O). Das Gericht hat insoweit auch nicht versäumt, im Rahmen der Fürsorgepflicht auf die Nachreichung entsprechender Angaben hinzuwirken (vgl. dazu LG Neubrandenburg, Beschl. v. 18.3.2011 – 8 Qs 20/11 – 744 Js 16438/10 OWi, NZV 2012, 47). Über den Verlegungsantrag ist auch nicht so spät entschieden worden, dass es dem Betr. unmöglich gemacht worden wäre, sich in der Hauptverhandlung angemessen zu verteidigen (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.1.2012 – Ss (OWiZ) 2016/11, juris).
Dem tritt der Senat bei.“
Mitgeteilt von RA Stefan Busch, Lübeck