" … 2. Der Kl. kann von der Bekl. Leistungen weder aus der Unfallzusatzversicherung noch aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verlangen."
Allerdings ist der Versicherungsfall für beide Versicherungen eingetreten. Der Kl. hat durch ein Unfallereignis schwerste Amputationsverletzungen an beiden Händen erlitten und ist dadurch erwerbsunfähig und berufsunfähig geworden (§ 179 VVG a.F., §§ 1, 2 BUZV; §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BBUZ). Die Parteien streiten darüber nicht.
Die Bekl. ist von ihrer Leistungspflicht jedoch wegen der in § 3 Abs. 2b BUZV und in § 3 Abs. 2b BBUZ vereinbarten Risikoausschlüsse frei geworden.
3. Ansprüche aus der Unfallzusatzversicherung scheitern daran, dass der Unfall infolge der vorsätzlichen Begehung einer Straftat eingetreten ist.
a. Gem. § 3 Abs. 2b BUZV besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Die Klausel ist rechtlich unbedenklich. … Der Risikoausschluss will die Einstandspflicht des VR für ein selbstverschuldetes besonderes Unfallrisiko ausschalten, das mit der Ausführung einer strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist. Die Klausel macht die Leistungsfreiheit mit der Formulierung “dadurch‘ davon abhängig, dass die Begehung der Straftat eine nicht hinweg zu denkende, adäquate Bedingung für den Unfall gewesen sein muss. Dazu genügt es, wenn eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen geeignet ist. Die Rspr. legt das recht weit aus und verneint die Adäquanz des Ursachenzusammenhangs nur dann, wenn der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGH VersR 1998, 1410 … ).
Was eine Straftat i.S.d. Risikoausschlusses ist, richtet sich nach dem deutschen (Haupt- und Nebenstrafrecht. Es fallen darunter Verbrechen und Vergehen i.S.d. § 12 StGB. … Auch die Beurteilung, ob sie “vorsätzlich‘ begangen wurde, folgt strafrechtlichen Grundsätzen (Senat VersR 1989, 1184). Danach ist Vorsatz der Wille – zumindest im Sinne eines billigenden Inkaufnehmens – zur Verwirklichung des Straftatbestands in Kenntnis aller relevanten objektiven Umstände einschließlich der wesentlichen Züge des Kausalverlaufs. …
b. Nach diesen Maßstäben hat der Kl. eine die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2b BUZV erfüllende vorsätzliche Straftat begangen. Der Kl. hat vorsätzlich eine Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet (§ 308 Abs. 1, Abs. 5 StGB). Zu Recht ist er deshalb im Strafbefehl des AG G-P v. 16.7.2009 verurteilt worden.
(1) Dass der Kl. am 26.12.2008 durch das Anbrennen der Zündschnur der Kugelbombe eine Explosion herbeigeführt hat, liegt auf der Hand. Explosion i.S.d. § 308 Abs. 1 StGB ist ein chemischer oder physikalischer Vorgang, bei dem durch eine plötzliche Druckwelle Kräfte mit potenziell zerstörender Wirkung freigesetzt werden. … Ob gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. § 308 Abs. 1 StGB erfasst prinzipiell auch chemische Reaktionen handelsüblicher Feuerwerkskörper. …
(2) Der Kl. hat durch die Explosion Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Die von § 308 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefährdung muss eine konkrete gewesen sein. Sie ist anzunehmen, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat; in dieser Situation muss die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (siehe – für § 315c StGB – BGH VersR 1995, 978). Eine solche Gefährdung war hier mit Blick auf den bei der Explosion neben dem Kl. stehenden Zeugen B eingetreten. Sie hat sich in Form einer Splitterwunde im Gesicht sogar verwirklicht.
(3) Das Herbeiführen der Explosion ist vorsätzlich i.S.d. § 15 StGB erfolgt. Der Senat teilt die gegenläufige Einschätzung des LG nicht.
(a) Der Tatvorsatz scheitert nicht an einem fehlenden Unrechtsbewusstsein. Dass der Kl. von der fehlenden Zulassung der Kugelbomben nichts gewusst und angenommen haben will, es habe sich um gewöhnliche Feuerwerkskörper gehandelt, ist im Rahmen des § 308 StGB schon deshalb unbeachtlich, weil der objektive Tatbestand des § 308 Abs. 1 StGB nicht voraussetzt, dass die Explosion mit einem verbotenen Tatmittel herbeigeführt wurde. Folgerichtig muss sich der Vorsatz darauf auch nicht beziehen.
Soweit das Vorbringen des Kl. allgemein impliziert, er sei sich nicht im Klaren gewesen, Verbotenes zu tun, stellt auch das die vorsätzliche Tatbegehung nicht infrage. Die Verwendung des Vorsatzbegriffs in der vertraglichen Ausschlussregelung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Versicherte bewusst gegen ein Strafgesetz verstoßen oder dass er jede...