Leitsatz (amtlich)
1. In der Berufsunfähigkeitsversicherung liegen die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt.
2. Ein Versicherungsnehmer, dem der Strafbarkeitsvorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion leistungsausschließend entgegengehalten wird, kann sich nicht einerseits darauf berufen, an den Vorfall selbst infolge einer Amnesie keine Erinnerung mehr zu haben und andererseits infolge der Annahme, das Werfen eines "Böllers" sei erlaubt gewesen, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1694/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 5.11.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer bei der Antragsgegnerin gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Er wurde bei der Explosion eines Feuerwerkskörpers am 29.1.2016 beim Anmarsch mit einer Gruppe weiterer Fußballfans zu einer Begegnung zwischen XYX und dem YYY verletzt. Die Explosion führte zu einem Abriss des Daumens und zweier Finger der rechten Hand. Der Antragsteller ist in zwei Instanzen vor dem AG N... und dem LG N... wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt worden. Auf die von ihm betriebene Revision hat das OLG N... mit Beschluss vom 19.1.2018 das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Antragsgegnerin ist den Ansprüchen unter Berufung auf § 7 ihrer Allgemeinen Bedingungen (C-Comfort Schutz) entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ausgeführt, es habe an einer von dem Antragsteller begangenen, gem. § 308 Abs. 6 StGB strafbaren Herbeiführung einer vorsätzlichen Sprengstoffexplosion keinen Zweifel, nachdem der im Strafverfahren vernommene PHK R...r die Lautstärke der Explosion mit einem Gewehrschuss verglichen, ein Bekannter des Antragstellers infolgedessen ein "Summen im Ohr" und einen Schock erlitten habe und die vom Antragsteller aufgezeigte, bloß abstrakte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes keine Zweifel an der vorsätzlichen Verwirklichung einer Straftat begründe. Es sei nicht glaubhaft, dass der Antragsteller eine retrograde Amnesie auch für die Anreise zum Spiel für sich in Anspruch nehme und infolgedessen behaupte, nicht zu wissen, ob er überhaupt "Böller" zu dem Spiel mitgenommen habe.
Der sofortigen Beschwerde mit der der Antragsteller geltend macht, eine Bindungswirkung der Strafurteile bestehe nicht, es sei zudem denkbar, dass die Schäden auch durch zugelassene Feuerwerkskörper entstanden seien, zumindest hätte hierüber Beweis erhoben werden müssen, auch seien die Zeugenaussagen aus dem Strafverfahren nicht verwertbar, weil es sich hierbei lediglich um Aussagen vom Hörensagen gehandelt habe, hat das Landgericht nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Ob der Antragsteller für die von ihm behauptete Tätigkeit berufsunfähig ist, kann hierfür dahinstehen, Die Antragsgegnerin kann sich auf die Ausschlussklausel nach § 7 C-Comfort Schutz berufen.
1. Hiernach besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist - ebenso wie die Parallelklausel in der Unfallversicherung - rechtlich unbedenklich (Benkel/Hirschberg Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 3 BUZ Rn. 7; BGH, Urteil vom 23. September.1998 - IV ZR 1/98 - juris). Mit der Regelung soll das vom Versicherer übernommene Risiko auf solche Versicherungsfälle begrenzt werden, die aus einer normalen Gefahrensituation heraus entstehen. Die vorsätzliche Begehung erhöht in aller Regel die Gefahrenlage; die Adäquanz des Ursachenzusammenhangs kann daher nur dann verneint werden, wenn der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGH, aaO; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juni 2014 - 5 U 83/13 -, Rn. 37 - 38, juris). Was eine Straftat im Sinne des Risikoausschlusses ist, richtet sich nach dem deutschen (Haupt- und Neben-)Strafrecht. Es fallen darunter Verbrechen und Vergehen im Sinne des § 12 StGB. Auch die Beurteilung, ob sie "vorsätzlich" begangen wurde, folgt strafrechtlichen Grundsätzen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.3.1989 - 5 U 103/87 - juris).
2. Vorliegend geht auch der Senat auf der Grund...