AKB A 2.3.2
Leitsatz
Der Deckungsausschluss für Unfallschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug beschränkt sich nicht auf gezogene Kfz, sondern erfasst auch Auflieger.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Hamm, Beschl. v. 21.5.2014 – 20 U 13/14
Sachverhalt
Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer für seine Zugmaschine geschlossenen Fahrzeugvollversicherung auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die bei einer Kollision mit einem angehängten Auflieger entstanden sind, der sich während der Fahrt zur Seite neigte und schließlich den Sattelzug beschädigte.
Das LG hat die Klage mit Blick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Regelung in Ziffer A.2.3.2 AKB abgewiesen, weil Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug als reine Betriebsschäden vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen seien. Dabei unterfalle ein Anhänger wie der vom klägerischen Zugfahrzeug gezogene Auflieger ohne Weiteres dem Anwendungsbereich der Klausel, die schließlich nicht auf Kfz beschränkt sei, sondern ausdrücklich auch sonstige Fahrzeuge umfasse. Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB stand, weil der VR ein legitimes Interesse daran habe, nicht für die Risiken einzustehen, die sich aus der Instabilität eines Zuggespanns ergäben.
2 Aus den Gründen:
" … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil für das schädigende Ereignis nach Ziffer A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz besteht. Entgegen der vom Kl. (mit Verweis auf die Entscheidung des LG Essen, r+s 2006, 65) vertretenen Ansicht unterfallen auch Kollisionsschäden zwischen einer Zugmaschine und einem gezogenen Auflieger den vom Versicherungsschutz ausgenommenen Betriebsschäden. Bei der Auslegung der Klausel ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen. Maßgeblich ist, wie er die Regelung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, VersR 2013, 354). Ein verständiger VN wird unter den Begriff des “Fahrzeugs‘ nicht nur mit Maschinenkraft selbstständig angetriebene Einheiten fassen, weil im Ausschlusstatbestand nicht nur von “Kfz‘, sondern insgesamt von “Fahrzeugen‘ die Rede ist. In Zusammenschau etwa mit Ziffer A.1.1.5 AKB, in der der Versicherungsschutz eines versicherten Kfz auf von diesem gezogene Anhänger bzw. nicht nur abgeschleppte, sondern auch geschleppte und damit aus eigener Kraft nicht fahrfähige Fahrzeuge erstreckt wird, vermag ein durchschnittlicher VN so zu erkennen, dass auch Anhänger bzw. Auflieger als Fahrzeuge i.S.d. Klausel anzusehen sind. Demgemäß hat auch die höchst- und obergerichtliche Rspr. Kollisionen des versicherten Kfz mit einem von diesem geschleppten Anhänger ohne weiteres dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel unterstellt und den Versicherungsschutz allein davon abhängig gemacht, ob der Schaden auf einer äußeren Ursache beruht (vgl. etwa BGH VersR 2013, 354; OLG Stuttgart VersR 2005, 643; zfs 2007, 93 … ). Zweifel an der Auslegung der Klausel, die eine Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, bestehen so nicht."
Zutreffend ist das LG auch von der inhaltlichen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Ausschlussklausel ausgegangen. Es entspricht dem legitimen Interesse der Versicherungswirtschaft, die Einstandspflicht im Rahmen der allgemeinen Kraftfahrtversicherung für solche Schäden auszuschließen, die auf ein spezifisches erhöhtes Risiko, nämlich die Instabilität eines Zuggespanns, zurückzuführen sind. Diese Risikoerhöhung besteht offenbar nicht nur bei Abschleppvorgängen (OLG Stuttgart VersR 2005, 643; zfs 2007, 93; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 829 … ).
Vor diesem Hintergrund hat die Bekl. für die Schäden, die sich nach dem klägerischen Vortrag allein aus gespanninternen Risiken ergeben haben, nicht einzustehen … .“
zfs 3/2015, S. 156 - 157