Die Sachverständigengebühren waren seit jeher neben dem Fahrzeugschaden und den Anwaltsgebühren die unproblematischen, unstreitigen und typischen Schadenpositionen beim Sachschaden. Das hat sich seit Anfang der 1990er Jahre geändert, als die Versicherer dazu übergingen, organisiert und konzeptionell Schadenmanagement zu betreiben.

Der Ausgangspunkt dieses Schadenmanagements war und ist es, mit den Geschädigten unmittelbar nach einem Unfall in Kontakt zu treten, um ihnen telefonisch oder schriftlich anzubieten, ihren Fahrzeugschaden durch eigene sachverständige Mitarbeiter oder verbundene Sachverständigenorganisationen besichtigen und kalkulieren zu lassen.

Für die Kaskoversicherung liegt dazu jetzt ein aktuelles Urteil des BGH vor, wonach die Bestellung eines eigenen Mitarbeiters zum Sachverständigen im Sachverständigenverfahren unwirksam ist, wenn es sich bei ihm um einen Mitarbeiter des Versicherers handelt.[1]

In den Kraftfahrzeughaftpflichtschäden, in denen Versicherer den Geschädigten eigene Mitarbeiter oder Sachverständige vermitteln, ist eine Unwirksamkeit freilich nicht festzustellen. Die Sachverständigengebühren fallen also in diesen Fällen auf Seiten der Geschädigten als typische, erstattungsfähige Position nicht mehr an. Das Schadenmanagement war dann erfolgreich.[2] Die vereinzelt festzustellende Beauftragung eines zweiten, von dem Geschädigten im Nachhinein selbst beauftragten Sachverständigen, hat Gründe, zum Beispiel, wenn die zuerst tätigen Sachverständigen seinen Fahrzeugschaden von vornherein auf Basis niedrigerer, den markengebundenen Fachwerkstätten nicht entsprechender Stundenverrechnungssätze kalkulieren, was unzulässig ist,[3] oder sie höhere, überregionale Restwertangebote berücksichtigen und damit unter Umständen ebenfalls von der Rechtsprechung des BGH abweichen.[4]

Häufig schlagen die Geschädigten die Angebote der Versicherer allerdings aus oder die Kontaktaufnahme misslingt. Sie beauftragen dann auf Kosten des Schädigers einen eigenen Sachverständigen, so dass ihr Anspruch auf Ausgleich der Sachverständigengebühren entsteht.

Mit dieser Konstellation beschäftigen sich die folgenden Ausführungen.

Die Ansprüche führten seit den 90er Jahren und in den letzten Jahren immer häufiger zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Zwar wurden die Ansprüche dem Grunde nach anerkannt, aber in vielen Fällen gekürzt. Häufig betrugen die Kürzungen nur wenige Euro beim Grundhonorar oder beschränkten sich auf einzelne Positionen aus den Nebenkosten.

Im letzten Jahr ergingen zu diesem Thema zwei BGH-Entscheidungen.[5]

Ob diese Entscheidungen zu einer Befriedung führen, darf bezweifelt werden, weil die Geschädigten und die Versicherer sie jeweils für sich in Anspruch nehmen. Die Kürzungen werden jetzt mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung begründet.

Eine Änderung der Regulierungspraxis oder ein Abflauen der Prozesslawine ist jedenfalls nicht feststellbar.

[2] Ausgenommen die Fälle, in denen die Geschädigten von ihrem Recht Gebrauch machen, auch dann noch auf Kosten des Versicherers einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, wenn der Versicherer schon einen beauftragt hat, Palandt-Grüneberg, § 249 Rn 58 m.w.N.

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