Nach einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden zur Durchsetzung seiner Ansprüche nachweisen, wenn er ihn ersetzt haben möchte.

Dafür kann und muss er sich eines Kfz-Sachverständigen bedienen. Dessen Gutachten ist nicht nur außergerichtlich zu verwerten, sondern kann auch im Prozess für das Gericht eine ausreichende Grundlage sein, den Fahrzeugschaden nach § 287 ZPO zu schätzen.[6]

Der Vertrag, den der Geschädigte mit dem Sachverständigen abschließt, ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB.[7]

Nach der herrschenden Meinung sind die insoweit anfallenden Sachverständigenkosten grundsätzlich Teil des vom Versicherer zu ersetzenden Schadens.[8]

Im Rahmen ihres Schadenmanagements sind einige Versicherer allerdings zu der Auffassung gelangt, sie seien berechtigt, die Gebühren gegenüber dem Geschädigten nur teilweise auszugleichen und dazu übergegangen, das Grundhonorar oder einzelne Positionen aus den Nebenkosten zu kürzen mit der Begründung, der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige würde unangemessen hohe Gebühren abrechnen.

Es wird die Auffassung vertreten, ein berechtigter, auf vollen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch läge wegen Überteuerung nicht vor, was den Geschädigten in den Abrechnungsschreiben häufig direkt mitgeteilt wird.[9]

Es ist zu betonen, dass es sich dabei nicht um Einzelfälle, sondern um ein Massenphänomen handelt, was sich zwangsläufig aus der ungewöhnlich hohen Anzahl der Gerichtsentscheidungen ableitet, die in den letzten Jahren zu dieser Thematik ergangen sind. Die gerichtlich entschiedenen Fälle sind nur die Spitze des Eisbergs.

[8] Von Bagatellschäden, die für den Geschädigten als solche auch erkennbar waren, abgesehen, Palandt-Grüneberg, § 249 Rn 58 m.w.N.
[9] Diese Praxis kann einen Unterlassungsanspruch des Sachverständigen nach §§ 824 Abs. 1, 1004 BGB auslösen, OLG Naumburg v. 20.1.2006 – 4 U 49/05.

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