Der Kl. wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Bei ihm wurde nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen. Bei deren Untersuchung wurde ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum gemessen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Kl. die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Widerspruch, Klage und Berufung des Kl. blieben erfolglos (VG Freiburg, Urt. v. 17.3.2010 – 1 K 1587/09; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2012, VRS 124 (2013), 168 = VBlBW 2013, 391 = zfs 2013, 240, Ls.). Das BVerwG hat auch die Revision des Kl. zurückgewiesen.

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