" … Der Kl. begehrt die Feststellung, dass er aus der zwischen den Parteien unter Geltung der MB/KT bestehenden Krankentagegeldversicherung im Versicherungsfall Anspruch auf eine Krankentagegeld i.H.v. 120 EUR statt der policierten 92 EUR hat."
Er hat sein Klagebegehren im Wesentlichen damit begründet, dass der am 9.10.2012 durch die Bekl. ausgestellte Versicherungsschein, in dem das Krankentagegeld trotz seines Erhöhungsverlangens von 90 EUR auf 120 EUR lediglich auf 92 EUR erhöht worden ist, eine nach den Anforderungen des § 5 Abs. 2 VVG fehlerhafte Belehrung über die Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag enthalten habe. Deswegen komme die Regelung des § 5 Abs. 3 VVG zur Anwendung. Nach dieser Fiktionsregelung gelte der Versicherungsvertrag im Falle einer fehlerhaften Belehrung nach § 5 Abs. 2 VVG als mit dem Inhalt des Antrags des VN geschlossen. Da der Kl. zuvor eine Erhöhung auf 120 EUR beantragt habe, seien die beantragten 120 EUR somit Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden.
Die Bekl. hat die Auffassung vertreten, dass die vom Kl. genutzte Möglichkeit der Anpassung des Versicherungsschutzes nach den Tarifbedingungen nicht unter den Anwendungsbereich des § 5 VVG falle, jedenfalls aber wegen des Widerspruchs des Kl. gegen die in der Police ausgewiesene Erhöhung auf “nur‘ 92 EUR der Vertrag mit dem ursprünglich vereinbarten Tagegeld i.H.v. 90 EUR fortbestehe. …
II. … 1. a) Dem Kl. ist allerdings entgegen der Rechtsauffassung des AG darin zuzustimmen, dass § 5 VVG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Versicherungsschutz im Rahmen von bereits bestehenden Versicherungsverträgen auf ein Verlangen des VN hin verändert werden soll. Die weitgehend dem § 5 VVG a.F. entsprechende Vorschrift gilt für jede Art von Versicherungsurkunden, wie Versicherungsschein, Verlängerungsschein, Nachtrag, Folgepolice (BGH VersR 2004, 893 … ). Unanwendbar sind § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VVG nur dann, wenn weder ein Vertrag noch ein Antrag des VN vorausgegangen war, sondern der VR durch unerwartet übersandten Versicherungsschein einen neuen Vertrag oder die Veränderung eines bestehenden Vertrages beantragt. …
b) Dem Kl. ist ferner zuzugeben, dass ein VN, der einer sich aus dem Versicherungsschein ergebenden Abänderung vom Antrag widerspricht, damit in aller Regel nicht von der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 3 VVG abweichen will. Deshalb kommt der Vertrag oder die Änderung des Vertrags nicht wie die Bekl. im Anschluss an die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns v. 24.1.2013 – 5571/12 – zustande bzw. wird nicht zu den ursprünglichen Bedingungen fortgeführt, sondern wird mit den im Versicherungsantrag niedergelegten Bedingungen wirksam (BGH VersR 1982, 841; OLG Köln r+s 1995, 283; OLG Hamm VersR 1989, 947), wenn im Versicherungsschein nicht oder nicht hinreichend deutlich auf die Abweichung vom Antrag hingewiesen wird. Dass die Bekl. ihrer Hinweisobliegenheit nicht in der erforderlichen Form nachgekommen ist, ist unter den Parteien nicht streitig. …
2. Dennoch kann sich der Kl. auf den Verstoß gegen die grds. nach § 5 Abs. 2 VVG bestehende Hinweispflicht nicht berufen, da er nicht schutzwürdig war.
a) Die Annahme einer Hinweispflicht des VR aus § 5 Abs. 2 VVG setzt ein besonderes Schutzbedürfnis des VN voraus, da § 5 Abs. 2 und 3 VVG eine besondere Ausprägung des Vertrauensschutzgedankens enthalten (BGH r+s 2000, 491). Dieser bedarf nur dann eines besonderen Hinweises oder einer besonderen Belehrung durch den VR, wenn er nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, der VR werde von seinem “Antrag‘ nicht, jedenfalls nicht ohne Gegenteiliges zu erklären, abweichen und ihm einen Versicherungsschein erteilen, der seinem Antrag umfassend entspricht. Fehlt es im Einzelfall an einem entsprechenden Schutzbedürfnis, so kann aus § 5 Abs. 2 VVG – als Ergebnis einer teleologischen Reduktion – keine Hinweis- und Belehrungspflicht des VR abgeleitet werden, deren Nichteinhaltung zugunsten des VN zur Folge hat, dass gem. dessen Antrag umfassender Versicherungsschutz als vereinbart anzusehen ist. Das von § 5 Abs. 2 VVG mit seinem Belehrungserfordernis vertretene Schutzbedürfnis des VN entfällt insb. dann, wenn der VR von vornherein – also noch vor Antragstellung – deutlich gemacht hat, er werde auf keinen Fall ein bestimmtes Risiko übernehmen, (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2010, 63.; Rixecker in: Römer/Langheid, 4. Aufl., § 5 VVG, Rn 13).
An einem von § 5 Abs. 2 VVG geforderten Schutzbedürfnis des Kl. fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Bekl. hat, bevor sie dem Kl. den Versicherungsschein v. 9.10.2012 zugesandt hatte, klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Erhöhung des Krankentagegeldes von 90 EUR auf 120 EUR nicht policieren wird.
Nachdem der Kl. erstmals mit Schreiben v. 8.7.2012 um eine Erhöhung des Krankentagegeldes auf 110 EUR gebeten hatte, teilte die Bekl. dem Kl. mit Schreiben v. 11.7.2012 mit, dass eine Anpassung erst erfolgen könne, wenn die letzten beiden Gehaltsabrechnungen, aus denen die Erhöhung des Einkomme...