Der klagende Inhaber einer Dachdeckerfirma hat die in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrsunfalls haftende Bekl. auf restlichen Schadensersatz in Anspruch genommen. Bei dem Unfall wurde ein im Jahre 2011 auf die Firma des Kl. zugelassener BMW X 1 beschädigt. Der Sachverständige schätzte in seinem im Jahre 2012 eingeholten Gutachten die Kosten einer Reparatur auf 11.484,56 EUR brutto, den Wiederbeschaffungswert auf 38.700 EUR und die merkantile Wertminderung auf 1.750 EUR. Die voraussichtliche Reparaturdauer gab er mit sieben bis acht Werktagen an. Der Kl. verkaufte den Unfallwagen am 30.8.2012. Am 15.11.2012 ließ er ein Ersatzfahrzeug zu. Der Kl. hat für die Zeit vom 10.8.2012 bis zum 15.11.2012 eine Nutzungsausfallentschädigung von 6.305 EUR (97 Tage x 65 EUR), hilfsweise unter Berücksichtigung von von der Bekl. übernommenen Kosten für einen in der Zeit vom 21.10.2012 bis zum 4.11.2012 genommenen Mietwagen 5.980 EUR nebst Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfallwagen sei gewerblich genutzt worden, so dass deshalb eine Nutzungsausfallentschädigung ausscheide. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg.

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