Der Kl. nimmt die Bekl. aus einem behaupteten Verkehrsunfall auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Nach der Darstellung des Kl. sei er mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur der Straße gefahren. Versetzt hinter ihm sei der Bekl. zu 2), Fahrer und Halter des bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversichert, mit seinem Pkw auf der rechten Fahrspur gefahren. Das Fahrzeug des Bekl. zu 2) sei schneller als das des Kl. gewesen. Plötzlich habe der Bekl. zu 2) sein Fahrzeug nach links auf den linken Fahrstreifen gelenkt. Dabei müsse er das Fahrzeug des Kl. übersehen und mit seinem Fahrzeug gestreift haben. Das LG hat mit der Begründung, dass ein manipulierter Unfall vorliege, die Klage abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens, in dem der Kl. seinen Klageanspruch weiter verfolgt hat, hat das BG in einer terminvorbereitenden Verfügung darauf hingewiesen, dass die Berufung des Kl. unbegründet sein dürfte. Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls zahlreiche Indizien sprächen. Hinzu komme, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen zwei Beulen an der Beifahrertür des Fahrzeugs des Kl. bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Ein Geschädigter, der das Vorhandensein von Vorschäden bestreite, könne auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten Folge des Unfallereignisses sein könnte. Diese Hinweise wiederholte das Gericht in der mündlichen Verhandlung. In dem auf diese mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das BG ohne Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung seiner Rechtsauffassung und ohne den Bekl. Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, unter Abänderung des Berufungsurteils der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die wegen Versagung der Revisionsmöglichkeit von den Bekl. eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde führte zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das BG.

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