"Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insb. fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel. Denn das AG hat gem. § 77b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen."

Denn der Betr. hat über seinen Verteidiger innerhalb der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist die Rechtsbeschwerde eingelegt. Da das Urteil keine Gründe enthält, kann der Senat dieses nicht auf sachlich-rechtliche Fehler überprüfen, so dass das Urteil allein deshalb der Aufhebung unterliegt (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2013 – 1 SsOWi 8/03 (6/03) zit. n. juris; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121).

Bei der neuen Entscheidung wird das AG auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.“

Mitgeteilt von RA Stefan Busch, Lübeck

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