" … Der Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen kann unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen (§§ 346 Abs. 2 S. 1, 100 BGB) zu beurteilen sein. Hat der Schuldner einer Geldforderung mit dem überlassenen Geld Nutzungen in Gestalt von Zinsen erzielt, ist er dem Gläubiger zur Herausgabe dieser Nutzungen verpflichtet. In dem Umfang dieser Herausgabepflicht besteht dann allerdings kein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB (BGH NJW 1998, 2529 [zu § 818 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anspruch auf Prozesszinsen; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 1148, 1151; vgl. auch OLG Zweibrücken ZIP 2002, 1680, und OLG Saarbrücken ZIP 1997, 1961). Dahinter steht die Erwägung, dass Verzugszinsen die Funktion haben, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Ein solcher Nachteil entstünde dem Gläubiger indes in dem Umfang nicht (mehr), in welchem der Schuldner ihm Kapitalnutzungsersatz nach Rücktrittsrecht schuldet."
Daraus folgt, dass der Kl. gesetzliche Verzugszinsen nicht zeitgleich mit Zinsen als Kapitalnutzungsersatz verlangen kann. Da die Verzugszinsen dem Kl. rechtskräftig zugesprochen sind, bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz nur insoweit in Betracht kommt, als sie nicht von einem – inhaltsgleichen – Verzugszinsanspruch umfasst sind. Dies bedeutet vorliegend, dass ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe (Zahlung von 5 % Zinsen auf den vom Kl. angesetzten Betrag von 15.880 EUR) nur für die Zeit v. 13.2.2009 bis zum 29.1.2010 (= 351 Tage) gerechtfertigt ist; für die Folgezeit ab dem 30.1.2010 wird das Interesse des Kl. an der rechtzeitigen Nutzung des zurückzuzahlenden Kaufpreises durch den rechtskräftig zuerkannten Verzugszinsanspruch abgedeckt.
Der Kl. hat vorgetragen, dass die Bekl. Nutzungen von etwa 5 % aus dem gezahlten Kaufpreis gezogen hat. Diesem Vortrag ist die Bekl. im Rechtsstreit konkret nicht entgegengetreten, sodass er als zugestanden anzusehen ist.
Ausgehend von dem Zeitraum v. 13.2.2009 bis zum 29.1.2010, für den der Kl. die gezogenen Nutzungen herausverlangen kann, beträgt der für diese Zeitspanne zu beanspruchende Zinsbetrag 763,55 EUR (5 % Zinsen aus 15.889 EUR v. 13.2.2009 bis 29.1.2010: 794 EUR : 365 Tage x 351 Tage).“
Mitgeteilt von RiOLG Peter von Wnuck-Lipinski, Düsseldorf