Für die Entschädigung in der Kaskoversicherung finden nicht die Erwägungen und Regelungen des Schadenersatzrechtes Anwendung, sondern ausschließlich die vertraglich vereinbarten Regelungen, d.h. regelmäßig die vereinbarten AKB.[2] Diese Regelungen dürfen indes nicht gegen zwingende Regelungen des VVG verstoßen und unterliegen der Kontrolle des AGB Rechtes (§§ 305 ff. BGB).

[2] Vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB-Kommentar, 18. Aufl., Rn 3 zu AKB A.2.6.

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