Bei der Berechnung des Veräußerungswertes des beschädigten Fahrzeuges ist von dem Preis auszugehen, den der Versicherungsnehmer selbst unter Vermittlung des Versicherers bei hinreichenden Bemühungen alsbald erzielen könnte.[4] In der Praxis wird der Restwert regelmäßig vom Versicherer vorgegeben, beauftragt dieser doch regelmäßig den Sachverständigen[5] nicht nur mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und der Reparaturkosten, sondern zugleich mit der Ermittlung des Restwertes unter Einschluss von Restwertbörsen.

Wird im Einzelfall ein vom Versicherungsunternehmer zur Haftpflichtschadenregulierung eingeholtes Gutachten der Kaskoregulierung zugrunde gelegt, so ist zu beachten, dass – weil Vertragsrecht – die Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Restwertes im Schadenrecht keine Anwendung findet. Hier ist bekanntlich der Restwert unter Berücksichtigung des örtlichen regionalen Marktes durch Einholung von drei konkreten Angeboten zu ermitteln.[6]

[4] Vgl. Meinecke in Stiefel/Maier a.a.O., Rn 28 zu A.2.6.
[5] Vgl.A.2.8 Sachverständigenkosten: "Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben."

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