Gegen den Betr. erging ein Bußgeldbescheid wegen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l, wobei eine Geldbuße von 525 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt wurden. Auf den Einspruch des Betr. sprach ihn das AG aus Rechtsgründen frei. Das AG hat zusammengefasst folgende Feststellungen getroffen:

Der Betr. fuhr zum Polizeirevier, das er um 13:35 Uhr betrat, um eine Anzeige zu erstatten. Gegen 13:50 Uhr verließ er das Polizeirevier und rauchte eine Zigarette. Der die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte, der anlässlich der Anzeigeerstattung Alkoholgeruch wahrgenommen hatte, bemerkte, dass der Betr. sich zu seinem Kfz begab, um damit wegzufahren. Er rief den Betr. zurück, um eine Atemalkoholmessung durchzuführen. Der Betr. begab sich dann – unbeaufsichtigt – auf die Toilette und trank dort Wasser. Anschließend wurden mit dem Messgerät Dräger Evidential 7110 um 13:57 Uhr und 13:59 Uhr Atemalkoholmessungen durchgeführt, die eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l im Mittel erbrachten.

Das AG hält die Messung unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Bamberg (Beschl. v. 27.11.2007 – 2 Ss OWi 1489/07 – BA 45, 197) vorliegend nicht für verwertbar, da die zehnminütige Kontrollzeit nicht eingehalten worden sei. Deren Einhaltung sei unabdingbar. Nur bei Einhaltung der Kontrollzeit könne ein verwertbares Messergebnis vorliegen. Daran änderten auch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, dass das Rauchen der Zigarette und das Trinken des Wassers das Ergebnis der Messung nicht verfälscht haben können, nichts. Die Zuziehung des Sachverständigen könne nicht geeignet sein, das unter Verstoß gegen die zwingende Gebrauchsanweisung erlangte Messergebnis verwertbar zu machen.

Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde der StA das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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