" … Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung, ist teilweise begründet. Der Kl. kann weitere 2.050 EUR Wiederbeschaffungsaufwand sowie 500 EUR Nutzungsausfallentschädigung nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verlangen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet."
1. Zutreffend und zweitinstanzlich unangegriffen hat das Erstgericht angenommen, dass die Bekl., deren Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG außer Streit steht, dem Kl. den Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen hat. Erleidet der Geschädigte – wie hier – einen wirtschaftlichen Totalschaden, kann er seinen Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 f.; Urt. v. 7.6.2005 – VI ZR 192/04, VersR 2005, 1257 ff.).
2. Entgegen dem Berufungsangriff ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Wiederbeschaffungswert in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen … mit 10.500 EUR in Ansatz gebracht hat.
a) Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren nach gründlicher technischer Überprüfung (u.U. mit Werkstattgarantie) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1966 – VI ZR 252/64, VersR 1966, 830; Urt. v. 7.3.1978 – VI ZR 237/76, VersR 1978, 664 f.; OLG Frankfurt NZV 2014, 454 f.; OLG Köln VersR 2004, 1145 ff.; KG, Urt. v. 30.3.1995 – 12 U 5057, juris). Dabei ist maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf ZGS 2004, 395; KG a.a.O.).
b) Das Gutachten des Sachverständigen … dem das Erstgericht im Wesentlichen gefolgt ist, bildet eine hinreichende Grundlage für die erstgerichtliche Feststellung des Wiederbeschaffungswertes. Dass der Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens auch überregionale Datenbankabfragen vorgenommen hat, steht der Annahme, das Gutachten habe in der gebotenen Weise den Wiederbeschaffungswert auf dem regionalen Markt abgebildet, nicht entgegen. Gerade unter den hier gegebenen Umständen, dass die einschlägigen Datenbankabfragen für den maßgeblichen Zeitpunkt auf dem regionalen Markt nur wenige Angebote ausweisen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch Angebote weiter entfernt ansässiger Anbieter berücksichtigt. Ausweislich des Hinweises auf die “Verkaufspreise bei regionalen Händlern’ und der regionalen Eingrenzung der WinValue-Marktanalyse Nr. 82377 war sich der Sachverständige bei Ermittlung des Restwertes auch des maßgeblichen Kriteriums bewusst. Die eingeholten Datenbankabfragen rechtfertigen für den regionalen Markt auch keinen höheren als den vom Sachverständigen vorgenommenen Ansatz. Dieser liegt jenseits des von AUTOonline ermittelten Wertkorridors und deutlich jenseits des nach DAT ermittelten Händlerverkaufswerts. Soweit die Abfrage bei AUTOonline höhere Angebotspreise ergab, waren diese nach den plausiblen und insoweit unangegriffenen Ausführungen des Sachverständigen auf eine geringere Laufleistung oder andere Ausstattungsvarianten zurückzuführen. Soweit die WinValue-Analyse für Herbst 2013 zwei Angebote mit höheren Angebotspreisen ergab, sind diese schon im Hinblick auf die deutlich geringere Laufleistung nicht vergleichbar. Die dem regionalen Markt unmittelbar zuzuordnenden, vergleichbaren Angebote lagen sämtlich nicht über dem festgestellten Betrag.
c) Der Kl. hat auch keine Umstände aufgezeigt, die die Annahme eines höheren Ansatzes rechtfertigen könnten. Das Privatgutachten der Sachverständigen-Büro … macht – über die Mitteilung allgemeiner Bewertungskriterien hinaus – keine näheren Angaben dazu, auf der Grundlage welcher Daten der Wiederbeschaffungswert im konkreten Fall ermittelt wurde. Jedenfalls unter diesen Umständen vermochte das Privatgutachten von vornherein auch kein schützenswertes Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit des ermittelten Wiederbeschaffungswertes zur Vorbereitung der von ihm vorgenommenen Vermögensdisposition zu begründen.
2. Entgegen der angegriffenen Entscheidung ist der Restwert hier mit 4.400 EUR in Ansatz zu bringen.
a) Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, kann seiner Schadensabrechnung grds. diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, VersR 2011, 280 ff.; Urt. v. 1.6.2010 a.a.O.; Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130; Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244; Urt. v. 6.3.2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.). Er ist grds. nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kan...