Abschließend möchte ich an dieser Stelle kurz noch einige Bemerkungen zur Organisation des Verfahrens machen, die nicht explizit zivilverkehrsprozessspezifischer Natur sind, aber das Zeitmanagement der Gerichte und damit auch das der Anwälte betreffen:
a) Warum wird beispielsweise ein früher erster Termin – ohne vorherige Hinweise zur Sach- und Rechtslage – angeordnet, wenn es dort, etwa mangels der Ladung von Zeugen oder der Einholung eines Gutachtens, nur zur Stellung der Anträge oder darüber hinaus allenfalls zu einem Hinweis auf die Kosten einer zur Entscheidung der Sache notwendigen Beweisaufnahme kommt?
Ein Termin vorerwähnten Inhalts ist insbesondere in Unfallsachen, in denen zumindest auf einer Seite immer ein Prozessprofi in Gestalt eines Versicherers steht, völlig unnötig, zumal in den meisten Fällen bereits vorgerichtlich ausreichend Korrespondenz zwischen den Parteien erfolgt ist und in der Sache verhandelt werden kann. Zudem kann, worauf Elsner bereits zu Recht hingewiesen hat, die Frage der Kosten des Prozesses nicht die Sorge der Justiz sein. Deshalb wäre es auch zweckgemäß, mehr mit vorterminlichen Beweisbeschlüssen zu arbeiten (§ 358a ZPO) und ggf. in Auftrag gegebene Gutachten zum Termin vorzulegen oder jedenfalls den Gutachter zur Erörterung des Gutachtens mit hinzuzuladen oder – insbesondere für den Fall der Erforderlichkeit medizinischer Gutachten – den Sachverständigen bereits vor Fassung eines Beweisbeschlusses hinzuzuziehen (§ 404a Abs. 2 ZPO), damit im Vorfeld geklärt werden kann, welche Beweisfrage in welches Fachgebiet fällt und welche überhaupt beantwortet werden kann und/oder welche weiteren Tatsachen hierzu geklärt sein müssen. Wird dies im Termin mit Hilfe eines bereits hinzugezogenen Sachverständigen geklärt, müssen die Akten nicht zur Beantwortung dieser Fragen mit der damit einhergehenden Verzögerung versandt werden.
b) In diesem Zusammenhang wäre es auch wünschenswert, wenn Hinweise zur Sach- und Rechtslage – wie vom Gesetz vorgesehen, § 139 Abs. 4 ZPO – vor dem Termin, etwa bereits mit Zustellung der Schriftsätze, erteilt werden würden. Die Problematik der "zurückgehaltenen" Rechtsansicht des Gerichts wollte bereits das Stuttgarter Modell Ende der Siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts ausräumen. Es gibt keinen Grund, dass das Gericht mit der Mitteilung seiner Sicht der Dinge bis zum Termin wartet. Das Gewähren von Schriftsatznachlässen im Termin, verbunden mit weiteren Verzögerungen, erübrigte sich im Falle ordnungsgemäßer Vorbereitung.
Gleiches gilt im Übrigen auch für Vergleichsvorschläge, da es so den Prozessbevollmächtigten ermöglicht wird, mit ihren Mandanten ohne Zeitnot über den Vorschlag des Gerichts zu beraten sowie Vor- und Nachteile des Vergleichsvorschlags abzuwägen und sich ggf. Änderungsvorschläge zu überlegen. In der Praxis etabliert sind leider die unter Zeitdruck stehenden "Mandantengespräche auf dem Gerichtsflur", die letztlich dazu führen, dass der Vergleich nur unter Anordnung einer Widerrufsfrist geschlossen wird und es u.U. letztlich doch nicht zur Beendigung des Verfahrens kommt, da Überlegungen, die im Falle eines vorterminlich mitgeteilten Vergleichsvorschlags längst stattgefunden hätten, eben erst nach dem Termin vorgenommen werden. Auch dadurch wird unnötig viel Zeit verschwendet, zumal der vorterminliche Vergleichsvorschlag des Gerichts den Weg zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eröffnet (§ 278 Abs. 6 ZPO).
c) Der Begriff "Zeitverschwendung" drängt sich auf, wenn zur Verhandlung ein geladener Zeuge nicht erscheint. In der Folge muss ein neuer Termin zur Beweisaufnahme bestimmt werden in der Hoffnung, dass sich der Zeuge nach wiederholter Ladung zum Erscheinen bemüßigt fühlt. Besonders ärgerlich und kostspielig ist dies, wenn das Verfahren nicht im "Heimatgerichtsbezirk", sondern in einem weiter entfernten anhängig ist und damit längere Anreisewege verbunden sind.
Zwar sind einem Zeugen die aufgrund seines Ausbleibens verursachten Kosten aufzuerlegen und auch ein Ordnungsgeld ist festzusetzen – vorausgesetzt jedoch, der Zeuge wurde ordnungsgemäß geladen (§ 380 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für das Zugehen der Ladung trägt allerdings der Absender, also das Gericht. Und genau hier liegt das Problem. In der Regel werden Zeugenladungen lediglich mittels einfachen Briefes versandt. Behauptet der Zeuge, keine Ladung erhalten zu haben, wird das Gericht den Zugang kaum beweisen können und eine Abwälzung der durch das Ausbleiben entstandenen Kosten auf den Zeugen ist ebenso wenig möglich wie die Durchsetzung eines Ordnungsgeldes.
Deshalb die eindringliche Bitte an die Gerichte: Stellen Sie die Zeugenladungen gegen Zustellungsurkunde zu! Das Gesetz gibt diese Möglichkeit bereits jetzt (§ 377 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Prozess wird beschleunigt, aufgrund der nachgewiesenen Ladung ist die Kostenfrage geregelt und auch die generalpräventive Intention der Regelung des § 380 ZPO wird ausgeschöpft, die darin besteht, dass Gerichte dem Zeugen und d...