" … Der Kl. steht kein Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung einer Vergütung für die Reparaturarbeiten an dessen Kfz zu."
1. Mit dem LG kann aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass ein vertraglicher Werklohnanspruch der Kl. gem. § 631 Abs. 1 BGB für den Austausch des Motors besteht. Insoweit hat der Bekl. weder schriftlich noch mündlich unabhängig von der Garantiezusage des Herstellers einen Auftrag zur Durchführung einer für ihn kostenpflichtigen Reparatur erteilt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH NJW 1982, 2235 [BGH 17.5.1982 – VII ZR 193/81]).
2. Entgegen der Auffassung des LG besteht jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags weder aus eigenem noch aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht des Herstellers ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Kl. auf Zahlung von Wertersatz gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB (Leistungskondition).
a) Ein eigener Anspruch der Kl. scheidet aus, weil nach der klaren Aussage des Zeugen … [A] vor der endgültigen Erteilung des Reparaturauftrags durch den Bekl. ein Garantieantrag beim Hersteller des Fahrzeugs gestellt und bewilligt worden war, was der Zeuge dem Bekl. auch mitgeteilt hatte. Da der Hersteller nach dem Inhalt seines Garantieversprechens die Durchführung einer kostenlosen Reparatur und nicht lediglich eine Kostenübernahme schuldete, stellte sich die Reparaturleistung wegen der zuvor abgegebenen Garantiezusage für alle Beteiligten nicht als eine Leistung der Kl. an den Bekl. aufgrund eines Werkvertrags, sondern als Leistung des Herstellers an den Bekl. im Rahmen des Garantievertrags dar. Wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812, Rn 7) hat die Rückabwicklung einer etwa ohne rechtlichen Grund erfolgten Vermögensverschiebung in demjenigen Verhältnis zu erfolgen, in dem die Vermögensverschiebung als Leistung im Sinne einer bewussten, zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 14) stattgefunden hat. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der Garantiezusage das Valutaverhältnis zwischen Hersteller und Bekl. mit der Folge, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 60, 83).
b) Auch einen Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB i.V.m. § 398 BGB) kann die Kl. nicht mit Erfolg geltend machen. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Bekl. erfolgte die Reparaturleistung nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr auf der Grundlage der Herstellergarantie und der vom Hersteller nach Prüfung der Sach- und Rechtslage verbindlich und uneingeschränkt abgegebenen Zusage, das Fahrzeug kostenlos zu reparieren.
aa) Unabhängig davon, ob es sich bei der auf die Anfrage der Kl. abgegebenen Garantiezusage lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglichen Garantieversprechens oder um einen gesonderten Vertrag handelt, hat sich der Hersteller über die Kl. als Botin gegenüber dem Bekl. jedenfalls ohne jeden erkennbaren Vorbehalt verpflichtet, kostenlos einen Motortausch durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligung vorbehaltlich der Prüfung des Steuergeräteprotokolls und des Motors durch den Hersteller erfolgt wäre, lassen sich weder den Garantiebedingungen noch den vom Zeugen … [A] geschilderten Vorgängen entnehmen. Diese vertragliche Verpflichtung des Herstellers stellt einen Rechtsgrund für die vom Bekl. empfangene Leistung dar, die nicht ohne Weiteres einseitig abänderbar ist durch die annähernd vier Monate nach der Reparatur mitgeteilte Auffassung des Herstellers, ein Garantiefall liege nicht vor.
bb) Nur aufgrund einer wirksamen Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) der Garantiezusage hätte der Rechtsgrund für die Reparaturleistung entfallen können. Indes hat der Hersteller weder ausdrücklich die Anfechtung der Garantiezusage gem. § 143 BGB erklärt noch liegt ein Anfechtungsgrund (§§ 119, 123 BGB) vor: Der Bekl. hat den Hersteller nicht arglistig i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB über das Vorliegen der Garantievoraussetzungen (Einhaltung der Wartungsintervalle) getäuscht, sondern seinerseits alle geforderten Informationen erteilt; die Überschreitung der Wartungsintervalle bei drei von sechs durchgeführten Inspektionen ergab sich zudem aus der am Tag der Garantiezusage vorgenommenen Auswertung des Steuergeräts durch die Kl. Wenn der Hersteller seine Garantiezusage bewusst in Unkenntnis der Überschreitung der Inspektionsintervalle abgegeben hat, fehlt es bereits am Vorliegen eines (unbewussten) Irrtums, der zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigen könnte (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 119, Rn 9). Soweit eine Fehlvorstellung des Herstellers hinsichtlich der Einhaltung der vorgesehenen Wartungsintervalle bestanden haben sollte, liegt ebenfalls kein zur Anfechtung berechtigender Erklärungs- oder Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 BGB vor, sondern lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. Palandt/Ellenberger, ...