BGB § 812
Leitsatz
1. Gibt der Hersteller eines Kfz ein Garantieversprechen zur Durchführung einer kostenlosen Reparatur ab, liegt in der Durchführung der Reparatur durch eine Reparaturwerkstatt eine Leistung des Herstellers gegenüber dem Eigentümer des Pkw vor. Damit scheiden Vergütungsansprüche des Inhabers der Werkstatt gegen den Kunden und Garantieempfänger aus.
2. Da im Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem Kunden die Reparaturleistung ihren Rechtsgrund in der Herstellergarantie hatte, die nach der gegebenen Zusage kostenlos erfolgen sollte, steht auch dem Hersteller kein abtretbarer Anspruch auf eine Vergütung der Garantieleistung zu.
3. Hatte der Hersteller vor der Erteilung der Garantiezusage selbstständig zu prüfen, ob die für den Eintritt des Garantiefalls vorgesehenen Bedingungen eingehalten worden sind, fällt es in den Risikobereich des Herstellers, ob seine Einschätzung zutreffend ist.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Koblenz, Urt. v. 11.6.2015 – 6 U 1487/14
Sachverhalt
Die Kl. ist Inhaberin einer Kfz-Werkstatt, in die sich der Bekl. mit seinem Pkw begab, nachdem ihm der Hersteller eine Garantiezusage zum Austausch eines Motors erteilt hatte. Nach der Vorlage der Garantiezusage führte die Kl. die Einbauleistungen durch und forderte von dem Bekl. die Zahlung der Vergütung für den Austausch des Motors. Bei Abholung des Fahrzeuges unterzeichnete der Bekl. ein Auftragsformular der Kl., in dessen Kopfzeile die Rubrik "Garantie" angekreuzt war und die durchgeführten Arbeiten mit dem Kürzel G 3 bezeichnet waren. Die stellte einen internen Vermerk für die Buchhaltung der Kl. dar, um die Leistung nach der Aufklärung des Garantiefalls gegenüber dem Hersteller abzurechnen.
Die Kl. hat die Zahlung der von ihr erbrachten Leistungen von dem Kunden sowohl aus eigenem Recht wie aus abgetretenen Recht des Herstellers verfolgt. Die Kl. hat die Garantiezusage für unwirksam gehalten, da der Bekl. über das Vorliegen der Garantievoraussetzungen, die Einhaltung der Wartungsintervalle bei drei von sechs Inspektionen unzutreffende Angaben gemacht habe.
Das LG hat der Kl. einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für die durchgeführten Garantieleistungen zuerkannt. Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg. Der Senat verneinte das Bestehen eines Vergütungsanspruchs der Kl.
2 Aus den Gründen:
" … Der Kl. steht kein Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung einer Vergütung für die Reparaturarbeiten an dessen Kfz zu."
1. Mit dem LG kann aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass ein vertraglicher Werklohnanspruch der Kl. gem. § 631 Abs. 1 BGB für den Austausch des Motors besteht. Insoweit hat der Bekl. weder schriftlich noch mündlich unabhängig von der Garantiezusage des Herstellers einen Auftrag zur Durchführung einer für ihn kostenpflichtigen Reparatur erteilt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH NJW 1982, 2235 [BGH 17.5.1982 – VII ZR 193/81]).
2. Entgegen der Auffassung des LG besteht jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags weder aus eigenem noch aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht des Herstellers ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Kl. auf Zahlung von Wertersatz gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB (Leistungskondition).
a) Ein eigener Anspruch der Kl. scheidet aus, weil nach der klaren Aussage des Zeugen … [A] vor der endgültigen Erteilung des Reparaturauftrags durch den Bekl. ein Garantieantrag beim Hersteller des Fahrzeugs gestellt und bewilligt worden war, was der Zeuge dem Bekl. auch mitgeteilt hatte. Da der Hersteller nach dem Inhalt seines Garantieversprechens die Durchführung einer kostenlosen Reparatur und nicht lediglich eine Kostenübernahme schuldete, stellte sich die Reparaturleistung wegen der zuvor abgegebenen Garantiezusage für alle Beteiligten nicht als eine Leistung der Kl. an den Bekl. aufgrund eines Werkvertrags, sondern als Leistung des Herstellers an den Bekl. im Rahmen des Garantievertrags dar. Wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812, Rn 7) hat die Rückabwicklung einer etwa ohne rechtlichen Grund erfolgten Vermögensverschiebung in demjenigen Verhältnis zu erfolgen, in dem die Vermögensverschiebung als Leistung im Sinne einer bewussten, zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 14) stattgefunden hat. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der Garantiezusage das Valutaverhältnis zwischen Hersteller und Bekl. mit der Folge, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 60, 83).
b) Auch einen Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB i.V.m. § 398 BGB) kann die Kl. nicht mit Erfolg geltend machen. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Bekl. erfolgte die Reparaturleistung nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr auf der Grundlage der Herstellergarantie und der vom Hersteller nach Prüfung der Sach- und Rechtslage verbindlich und uneing...