" … Die zulässige Berufung ist nicht begründet."
1. Die Kl. hat gegen den Bekl. keine Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem streitgegenständlichen Vorfall, da eine Haftung gem. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder gem. § 823 Abs. 1 BGB bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, denn der Bekl. hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflicht – welche innerhalb des Vertragsverhältnisses zugleich eine Vertragspflicht darstellt (BGH NJW 2013, 3366 [BGH 14.3.2013 – III ZR 296/11] Rn 25; BGH NJW-RR 2013, 534 [BGH v. 24.1.2013 – VII ZR 98/12] Rn 15) – verletzt.
Zwar ist anerkannt, dass jeder, der für Dritte Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten treffen muss, damit sich die möglichen Gefahren nicht realisieren können. Wer eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, muss erst recht dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (OLG Köln NJW-RR 1999, 673 [OLG Köln 113.7.1998 – 16 U 15/98] m.w.N.; OLG Köln NJW-RR 2003, 806 [OLG Köln 21.1.2003 – 24 U 87/12]; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn 199).
So trifft auch den Betreiber einer automatisierten Waschanlage grds. eine Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insb. im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 26.1.1998 – 6 U 186/97, [ … ]; OLG Köln NJW-RR 1999, 673 [OLG Köln 13.7.1998 – 16 U 15/98]; OLG Köln NZV 2003, 428 [OLG Köln 21.1.2003 – 24 U 87/2]).
Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit darin, dass es sich zum einen um einen Waschplatz in Selbstbedienung handelt und zum anderen nicht Niederschläge wie Regen oder Schnee zu einer Glatteisbildung geführt haben sollen (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2003, 806 [OLG Köln 21.1.2003 – 24 U 87/2]), sondern diese vielmehr durch überfrierendes Waschwasser, das von der Kl. oder bei den Vorwäschen unmittelbar vor der Wäsche durch die Kl. verspritzt worden war, entstanden sein soll. Auch bestand nach dem eigenen Vortrag der Kl. keine allgemeine Glättegefahr, die eine allgemeine Streupflicht begründet hätte (vgl. hierzu BGH NJW 2012, 2727 [BGH 12.6.2012 – VI ZR 138/11]), vielmehr hat die Kl. lediglich die Existenz einzelner Glättestellen aufgrund überfrierender Nässe aus der Waschplatznutzung im Bereich unmittelbar vor dem Waschplatz behauptet.
In Rede steht somit allein eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Bekl. bezüglich der Verhütung derjenigen Gefahren, die sich aus der Kombination der Wetterlage mit den Eigenarten seiner Betriebsanlage ergeben, bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung Wasser auf den Boden gelangt.
Insoweit kann offen bleiben, ob bzw. wie häufig während der Öffnungszeiten Selbstwaschplätze wie die vom Bekl. betriebenen zu kontrollieren sind, um eine nachhaltige Eisbildung durch witterungsbedingten Niederschlag und/oder durch Waschwasser zu verhindern bzw. einer solchen vorhandenen Gefahrenstelle innerhalb der hier gebotenen zeitlichen Grenzen abzuhelfen; denn die Verkehrssicherungspflicht des Bekl. ging jedenfalls nicht so weit, dass er bei fortlaufender Waschplatznutzung – wie die Kl. sie behauptet – bei bzw. trotz winterlicher Temperaturen quasi während oder jedenfalls nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung – je nach Reichweite der Spritzwassermenge und -verbreitung – zu ergreifen hatte, wobei dahinstehen mag, ob solche jedenfalls in Form von Streumaßnahmen bei fortlaufendem Waschbetrieb überhaupt erfolgversprechend gewesen wären.
Insoweit kommt vielmehr zum Tragen, dass unter Verkehrssicherungs-Aspekten nur diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Gefahrbeseitigung erforderlich und zumutbar sind, geschuldet sind. Erforderlich ist lediglich der Schutz vor solchen Gefahren, die ein Dritter selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann. Erkennbare Besonderheiten sind von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen, wenn es ihnen möglich ist, sich entsprechend darauf einzustellen (Wellner, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 4. Kapitel Rn 37 m.w.N.).
Wer sich – wie die Kl. – bei winterlichen Temperaturen entscheidet, seinen Pkw auf einem Waschplatz gegen Zahlung eines geringen Entgelts (50 Cent) selbst zu reinigen, weiß, dass vom Betreiber lediglich die Waschboxbenutzung, aber gerade kein darüber hinaus gehender Service geboten wird bzw. aus wirtschaftlichen Gründen nicht geboten werden kann. Insbesondere kann angesichts des Formats als kostengünstige SB-Wäsche nicht mit der Anwesenheit von Personal gerechnet werden. Dass bei den SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritzt wird, es also betriebsbedingt zu Nässe am Boden kommt, ist zwangsläufig. Das...