Die klagenden Rechtsanwälte sind hier zwischen alle Stühle gefallen, weil sie die Vereinbarung vom 16.11.2012 nicht sorgfältig abgefasst haben. Als Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG war sie nicht formfrei (siehe § 3a Abs. 1 S. 4 RVG), sondern sie unterlag den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 RVG, weil sie auch anwaltliche Geschäftstätigkeit abgegolten hat. Als Vergütungsvereinbarung war sie formunwirksam. Um solch ein Ergebnis zu vermeiden, sollte der Rechtsanwalt entweder darauf achten, dass die Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ausschließlich die dort geregelten Anwaltstätigkeiten erfasst. Oder der Anwalt, der mit dem Auftraggeber eine an sich formfreie Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG schließt, sollte überlegen, ob er nicht vorsorglich auch die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG erfüllt. Bedenkt der Rechtsanwalt nämlich – wie hier die klagende Anwaltssozietät – nicht, dass die Vereinbarung auch weitere von § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nicht erfasste Anwaltstätigkeiten regelt, dann ist die Gebührenvereinbarung gleichwohl noch als Vergütungsvereinbarung formwirksam gültig.

In seinem Urt. v. 3.12.2015 hat der IX. ZS des BGH erstmals eindeutig zu der Frage Stellung genommen, was unter einem "deutlichen Absetzen" i.S.v. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG zu verstehen ist. Wie der Rechtsanwalt den diesbezüglichen Anforderungen in seiner Vergütungsvereinbarung Rechnung trägt, bleibt grds. ihm selbst überlassen, da das Gesetz keine bestimmte Gestaltung vorschreibt. Jedoch sollte der Anwalt die Aussage des BGH im Blick haben, wonach eine klare räumliche Trennung, nach der die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen abgegrenzt werde, den Formerfordernissen genügt. Beispielhaft könnte die Vergütungsvereinbarung selbst in Fettdruck geschrieben und in einen Kasten gesetzt werden, damit sie sich von anderen Vereinbarungen deutlich absetzt. Ferner sollte nicht vergessen werden, dass die Vereinbarung ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet wird. Schließlich sollte dann auch nicht der Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG fehlen, wonach die Gegenseite nur die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 3/2016, S. 164 - 167

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?