" … Dem Kl. steht aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag in Verb. mit § 1 S. 1 VVG der begehrte Deckungsanspruch nicht zu. Es ist Vorvertraglichkeit jedenfalls i.S.d. Vorerstreckungsklausel gegeben."
Nach § 4 Abs. 1c) ARB 2010 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein Anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Jedenfalls für Aktivprozesse des VN ist, wie heute allgemein anerkannt, zur näheren Bestimmung des Rechtsschutzfalles darauf abzustellen, worin nach der Darlegung des VN der angebliche, zumindest mit einem Tatsachenkern darzustellende angebliche Rechtsverstoß der Gegenseite liegen soll, auf den der VN seinen Anspruch gegenüber dem Gegner stützt (vgl. Urt. des BGH v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12).
Vorliegend stützt der Kl. sich, was den angeblichen Rechtsverstoß der T-Bank angeht, auf deren Weigerung, die Rechtswirksamkeit des seitens des Kl. erklärten Widerrufs anzuerkennen. Zur Begründung des angeblichen Rechtsverstoßes hat der Kl. jedoch, wie der Deckungsanfrage vom 21.11.2014 zu entnehmen ist, auf den beigefügten Schriftwechsel mit der T-Bank Bezug genommen, der wiederum die fehlerhafte Widerrufsbelehrung als Grund für den Fortbestand des Widerrufsrechts betont. Das Eine kann von dem Anderen nicht getrennt werden, ohne eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs vorzunehmen. Es ist daher fraglich, ob in Fällen der vorliegenden Art zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles allein auf die Weigerung der Bank abzustellen ist, den Widerruf als wirksam anzusehen. Denn auch wenn nach dem sog. Drei-Säulen-Modell zur näheren Bestimmung des Rechtsschutzfalles nicht auf die Schlüssigkeit des Vorbringens des VN abzustellen ist, die erst bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht in Rede steht, so erfordert die Darlegung des Rechtsschutzfalles doch zumindest die Angabe eines objektiven Tatsachenkerns, aus dem sich der Vertragsverstoß des Gegners ergeben soll. Würde der VN sich allerdings – anders als im vorliegend zu entscheidenden Fall – darauf beschränken anzugeben, dass der Vertragswiderruf nicht akzeptiert werde, ohne ansatzweise darzutun, weshalb das Verhalten des Gegners rechtswidrig sein soll, so erschiene als fraglich, ob damit dann der Rechtsschutzfall hinreichend konkretisiert ist. Aus Sicht der Kammer lässt sich die Entscheidung des BGH vom 24.4.2013 auch kaum damit vereinbaren, dass nach der auch von Wendt (r+s 2008, 221, 225) vertretenen Auffassung bei Streitigkeiten um Deckungsschutz für Kündigungsschutzklagen betr. verhaltensbedingte Kündigung nicht erst der Ausspruch der angeblich rechtswidrigen Kündigung sein soll, sondern die zeitlich vorgelagerten vom Arbeitgeber behaupteten Arbeitsvertragsverletzungen des VN. Dass es dem VN nicht darum geht, im Nachhinein eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erhalten, ist zwar zutreffend, jedoch führt er die fehlerhafte Widerrufsbelehrung als nicht wegzudenkende Begründung für den Widerruf an, auf den er seine Rechtsverfolgung gegenüber dem Gegner stützt.
Es kann dahinstehen, ob der Bekl. darin zu folgen ist, dass der Lebenssachverhalt, der der vorgenannten BGH-Entscheidung zugrunde lag, sich in einem maßgeblichen Umstand von der vorliegenden Fallgestaltung unterscheidet: dort die unzureichende Vertragsinformation bei Abschluss des Vertrages, hier die unzureichende Widerrufsbelehrung. Einen maßgeblichen Unterschied der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen sieht die Kammer eher nicht.
Es kann auch dahinstehen, ob der in der fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende Rechtsverstoß einen Rechtsschutzfall darstellt, der nach § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 2010 außer Betracht zu bleiben hat, weil er länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist oder ob es sich – wie die Bekl. meint – vorliegend um einen einheitlichen Rechtsschutzfall handelt.
Jedenfalls greift vorliegend die Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3a) ARB 2010. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach § 4 Abs. 1c) ausgelöst hat. Maßgeblich ist, ob die Willenserklärung oder Rechtshandlung bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht hat und den aus Sicht des VN maßgeblichen Pflichtverstoß gleichsam ausgelöst hat (vgl. BGH, a.a.O.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Wie die ständige Praxis aufgrund der bei den Gerichten anhängigen Massenverfahren zeigt, laden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, die Rechtshandlungen i.S.d. vorgenannten Klausel darstellen, geradezu zum Widerruf von entsprechenden Willenserklärungen nach Ablauf der für wirksame Widerrufsbelehrungen geltenden Widerrufsfrist ein und damit auch zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Widerrufs. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen sind demnach als b...