Wird ein Kfz bei einem Verkehrsunfall total beschädigt, ist es aber noch fahrbereit und wird es von dem Geschädigten weiter benutzt, gilt für die von ihm vorgenommene fiktive Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands Folgendes: Vom Wiederbeschaffungswert ist der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert, nicht dagegen das vom Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgelegte konkrete Restwertangebot in Abzug zu bringen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG München, Urt. v. 9.9.2016 – 10 U 1073/16

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