[4] "… Die Revision hat keinen Erfolg."
[5] I. Die Revision ist unzulässig, soweit die Kl. Ansprüche aus Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrags geltend machen. Insoweit fehlt es bereits an einer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. …
[7] II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
[8] 1. Das BG hat ausgeführt, den Kl. stehe kein Rückforderungsanspruch zu, weil die getroffene Pauschalvereinbarung nicht sittenwidrig sei. Es liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Anwaltsleistung und dem vereinbarten Pauschalhonorar vor. Objektiver Beurteilungsmaßstab für die Frage eines Missverhältnisses zwischen Anwaltsleistung und Honorarvereinbarung sei die Überschreitung des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren. Allein aufgrund des im Streitfall errechneten Faktors von 6,44 könne ein solches Missverhältnis nicht vermutet werden, weil der Bekl. seinen erheblichen Arbeitsaufwand hinreichend dargelegt habe und andererseits wegen der niedrigen oder mittleren Streitwerte eine adäquate Vergütung nicht gewährleistet gewesen sei. Aus diesen Gründen komme auch keine Herabsetzung der Pauschalvergütung gem. § 3a Abs. 2 S. 1 RVG in Betracht.
[9] 2. Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
[10] a) Die Klage ist zulässig, insb. hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Stützen die Mandanten die von ihnen begehrte Rückgewähr eines gezahlten Anwaltshonorars einerseits darauf, die vereinbarte Vergütung sei sittenwidrig überhöht und daher nichtig, und andererseits darauf, die Vergütung sei unangemessen hoch und deshalb herabzusetzen, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Mithin ist nicht erforderlich, dass die Kl. für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche eine Rangfolge bestimmen. …
[13] b) Das BG hat im Ergebnis zu Recht eine sittenwidrig überhöhte Vergütung verneint. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB vor noch die des § 138 Abs. 1 BGB.
[14] aa) Für den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB genügt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Gläubiger die beim Schuldner bestehende, von § 138 Abs. 2 BGB näher bestimmte Schwächesituation ausgenutzt hat. Dieser Ausbeutungsvorsatz kann bei § 138 Abs. 2 BGB nicht allein aus dem auffälligen Missverhältnis gefolgert werden (vgl. BGH BGHZ 80, 153, 159 f.; BGH WuM 2011, 298 Rn 11 m.w.N.).
[15] Das LG hat angenommen, dass die Kl. keinen der in der Vorschrift geregelten Fälle (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausreichend dargelegt haben. Diese Überlegungen hat sich das BG zu eigen gemacht; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Eine Zwangslage käme nur in Betracht, wenn für die Kl. wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach der anwaltlichen Beratung bestand. Es müssen dem Betroffenen schwere Nachteile drohen (BGH NJW 1994, 1275 unter II.3.c.). Die Kl. behaupten weder, dass ihnen kein anderer Anwalt zur Verfügung stand, noch dass sie sich in einer Lage befunden hätten, das Mandat kurzfristig nicht beenden zu können. Noch weniger zeigen die Kl. auf, dass der Bekl. eine solche Zwangslage ausgebeutet hätte.
[16] bb) Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an ausreichendem Vortrag der Kl. zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als auch zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit.
[17] (1) Eine Vergütungsabrede ist nach st. Rspr. gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen (vgl. BGH BGHZ 144, 343, 345 = BRAGOreport 2001, 23 (Hansens) = AGS 2000, 191.; BGH NJW 2014, 1652; BGH AGS 2005, 378 = AnwBl. 2005, 582 für einen Strafverteidiger), insb. etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit für das eigene unangemessene Gewinnstreben (BGH NJW 2000, 1254.). Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde zu legen (BGH WM 1977, 399; BGH NJW 2012, 1570).
[18] Für die Frage, ob ein Missverhältnis besteht, kommt es zunächst auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGH NJW 1979, 758.; NJW 1999, 3187, 3190 und BGHZ 146, 298, 303 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. § 138 Rn 66; MüKo-BGB/Armbrüster, 7. Aufl. § 138 Rn 113). Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis (BGH WM 2000, 431 u. WM 2008, 967). Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf Sittenwidrigkeit beruft (BGH NJW 2014, 1652). Allerdings spricht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung (BGH WM 2008, 96; BGH NJW 2014, 1652). Liegt die Diskrepanz unterhalb der für das besonders grobe Missverhältnis festgelegten Grenze, liegt nur ein auffä...