[9] … II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[10] 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung im Rahmen der Operation vom 7.8.2009 gestützte Schmerzensgeldanspruch in einer reduzierten Größenordnung von 8.000 EUR. Auf diesen Anspruch hat die Kl. ihr Rechtsmittel in der Revisionsbegründung in zulässiger Weise beschränkt. Während sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Einlegung infolge der (uneingeschränkten) Zulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 6 ZPO als Einlegung der Revision gilt, ihr auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtetes Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat, begehrt sie nunmehr nur noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer – reduzierten Höhe – von mindestens 8.000 EUR.
[11] 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl. gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds rechtsfehlerhaft hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 8.000 EUR als unzulässig verworfen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, fehlt es insoweit insbesondere nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
[12] a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl. die in erster Instanz geltend gemachten Schadensersatzansprüche in der Berufungsinstanz in vollem Umfang weiterverfolgen wollte. Sie hat auf die in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG gestellten Anträge, d.h. auch auf den Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Bezug genommen, ohne den von ihr insoweit angegebenen Mindestbetrag in Höhe von 38.000 EUR zu reduzieren.
[13] b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung habe sich auch mit dem "weiteren Schmerzensgeldanspruch von mindestens 8.000 EUR" für das Belassen des nicht mehr funktionsfähigen Eileiters befassen müssen, um insoweit zur Zulässigkeit der Berufung zu führen.
[14] aa) Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2–4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH, Senatsurt. v. 5.12.2006 – VI ZR 228/05, VersR 2007, 414, Rn 10; v. 10.3.2015 – VI ZR 215/14, VersR 2016, 811, Rn 7; BGH, Urt. v. 23.6.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040, Rn 11).
[15] Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. Senatsurt. v. 13.11.2001 – VI ZR 414/00, VersR 2002, 999, 1000 f.; Senatsbeschl. v. 18.10.2005 – VI ZB 81/04, VersR 2006, 285, Rn 8 f.; BGH, Urt. v. 5.10.1983 – VIII ZR 224/82, ZIP 1983, 1510 f.; v. 23.6.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040, Rn 12; Beschl. v. 25.1.1990 – IX ZB 89/89, VersR 1990, 543).
[16] bb) Im Streitfall begründet der Schmerzensgeldanspruch, den die Kl. aus der angeblich standardwidrig durchgeführten Operation und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nachbehandlung abgeleitet hat, einen einzigen, alle Behandlungsfehler umfassenden Streitgegenstand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl. "mit dem gynäkologischen Behandlungsfehler" keinen eigenständigen prozessualen Anspruch geltend gemacht.
[17] (1) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien au...