" … Mit dem angefochtenen Beschluss hat das VG (Freiburg, Beschl. v. 9.8.2017 – 4 K 4224/17) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des ASt. gegen die sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Verfügung der AG vom 3.5.2017 wiederhergestellt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das BG nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des VG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grds. beschränkt ist, erschüttern zwar die Erwägungen des VG insoweit, als die dortigen Ausführungen so verstanden werden könnten, als ob abstrus erscheinende Äußerungen mit Handlungsrelevanz ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte stets nicht geeignet seien, hinreichende Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung zu begründen; fraglich erscheint auch, ob – wie das VG wohl meint – es für den ASt. entlastend wirke, dass dessen Äußerungen teilweise nur schriftlich und teilweise auch nur in Form von Anlagen mit allgemeinen Erklärungen Dritter erfolgt seien. Mit der AG hält der Senat es durchaus für möglich, dass abstruse schriftlich verfasste Äußerungen eines Fahrerlaubnisinhabers im Einzelfall Anlass geben können, an dessen psychischer Gesundheit zu zweifeln; der AG ist auch zuzugeben, dass die Identifikation des ASt. mit den Anlageschreiben Dritter hinreichend deutlich ist. Die sich deshalb anschließende umfassende Prüfung (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.2.2014 – 8 S 2146/13, VBlBW 2015, 78 und v. 14.3.2013 – 8 S 2504/12, VBlBW 2013, 384; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.11.2013 – 4 Bs 186/13, NordÖR 2014, 76) führt aber nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Abwägung zu Lasten des ASt. ausfällt. Zu Recht ist das VG davon ausgegangen, dass sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben und deshalb das Interesse des ASt., von der sofortigen Vollziehung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt."
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV gilt dies u.a. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kfz begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11–14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betr. weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insb. anlassbezogen und verhältnismäßig war (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, [zfs 2017, 474 =] BVerwGE 156, 293; Senatsurt. v. 27.7.2016 – 10 S 77/15, VBlBW 2017, 31 [= DV 2016, 300 = zfs 2016, 657 [Ls.]]). Bezogen auf die von der AG verfügte Untersuchungsanordnung vom 23.2.2017 spricht derzeit Überwiegendes für deren Rechtswidrigkeit, sodass die Nichteignung des ASt. zum Führen von Kfz voraussichtlich nicht als erwiesen angesehen werden darf.
Die insb. in § 11 Abs. 6 FeV geregelten formellen Anforderungen an den Inhalt einer Aufforderung zur Gutachtensbeibringung sollen es dem Betr. ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 S. 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Dementsprechend ist in der Rspr. anerkannt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Der Betr. muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann. Der Beibringungsanordnung muss sich – mit anderen Worten – zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Ebenso ist geklärt, dass eine mangelhafte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht dadurch "geheilt" werden kann, dass die Behörde nachträglich – also etwa im späteren Entziehungsverfahren – darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 a.a.O.; Beschl. v. 5.2.2015 – 3 B 16.14, NJW 2016, 179 [= DV 2015, 147 = zfs 2015, 420, [Ls.]]; Senatsurt. v. 27.7.2016, a.a.O.).
Nicht zuletzt wegen des mit ihr verbundenen Gru...