Praktische Folge dieses Urteils des VI. ZS des BGH vom 5.12.2017 ist es, dass der Geschädigte trotz der Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Schädigers zunächst nicht weiß, ob die seinem mit der außergerichtlichen Verkehrsunfall-Schadensregulierung beauftragten Anwalt angefallenen Gebühren und Auslagen letztlich auch vollständig von dem Versicherer ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr. den geltend gemachten Schadensersatzbetrag (zunächst) zutreffend ermittelt hat. Wie man dem dem Urteil des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt entnehmen kann, können nämlich auch nachträgliche, vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer auf § 254 Abs. 2 BGB gestützte Einwendungen zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen. Wenn der Geschädigte den Ersatz fiktiver Reparaturkosten auf der Basis der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt, so muss er mit dem Einwand der gegnerischen Haftpflichtversicherung rechnen, eine Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt sei zu niedrigeren Stundenverrechnungssätzen möglich. Dies führt dann nicht nur zur Kürzung des zunächst verlangten Schadensersatzbetrags. Auch die nach materiellem Recht vom Schädiger zu ersetzenden Anwaltskosten berechnen sich dann nach dem geringeren Zahlbetrag.
In einem solchen Fall bleiben dem Geschädigten – nach anwaltlicher Beratung – nur zwei Möglichkeiten.
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Entweder nimmt er die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgenommene Kürzung hin. Dann berechnen sich aber auch seine nach materiellem Recht zu erstattenden Anwaltskosten nur nach diesem gekürzten Schadensersatzbetrag. |
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Oder er klagt die Differenz zwischen dem verlangten und dem geleisteten Schadensersatzbetrag ein und erhält sich die Möglichkeit, im Erfolgsfall seine Anwaltskosten nach dem dann vom Gericht festgestellten höheren Schadensbetrag ersetzt zu erhalten. Im Falle des Verlustes dieses Prozesses bleibt es bei der Abrechnung nach dem geringeren Zahlbetrag. Außerdem hat der als Kl. aufgetretene Geschädigte die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. |
Der mit der außergerichtlichen Verkehrsunfall-Schadensregulierung beauftragte Rechtsanwalt sollte seinen Mandanten auf diese beiden Möglichkeiten und die damit verbundenen Risiken hinweisen.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 3/2018, S. 164 - 167