" … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen:"
1. Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aufgrund des behaupteten Unfallereignisses am 21.8.2013 zu.
Dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt und ob die in dem Gutachten des Sachverständigenbüros I berücksichtigten Schäden auf einem einzigen Schadensfall beruhen; gegen Letzteres könnte die Beschädigung auch des linken Außenspiegels sprechen. Jedenfalls ist die Bekl. gem. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Der Versicherungsvertrag sieht für den Fall einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit vor (dazu a)). Die Kl. hat ihre Obliegenheiten nach dem Schadenfall vorsätzlich verletzt (dazu b)). Den Kausalitätsgegenbeweis hat die Kl. nicht geführt (dazu c)). Eine Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung war nicht erforderlich (dazu d)). Die Bekl. ist schließlich nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf den Einwand der Leistungsfreiheit zu berufen (dazu e)).
a) Abschnitt E.6.1 AKB regelt in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 VVG Leistungsfreiheit des VR bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung sowie das Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht und werden von der Kl. auch nicht geltend gemacht. Sie ergeben sich insb. auch nicht aus den (insoweit identischen) Entscheidungen des BGH vom 2.4.2014 (zfs 2014, 401; zfs 2016, 38). Zwar hat der BGH in den vorgenannten Entscheidungen im Fall nicht an das Rechtsfolgensystem gem. § 28 VVG n.F. angepasster Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung eine Unwirksamkeit der (alten) Sanktionsregelung bei Obliegenheitsverletzungen u.a. damit begründet, dass in dieser nicht auf die Belehrungspflicht gem. § 28 Abs. 4 VVG n.F. hingewiesen werde. Der Senat versteht diese Entscheidungen aber nicht so, dass der fehlende Hinweis auf die Belehrungspflicht gem. § 28 Abs. 4 VVG n.F. in der Rechtsfolgenwiedergabe in den Versicherungsbedingungen auch dann zur Unwirksamkeit führt, wenn diese – wie im Streitfall – i.Ü. völlig korrekt die Rechtsfolgenbestimmungen für Obliegenheitsverletzungen aus § 28 VVG n.F. wiedergeben (OLG Hamm zfs 2017, 638).
b) Die Kl. hat ihre Obliegenheiten gem. Abschnitten E.1.1 und E.3.2 AKB verletzt (dazu aa)). Dies geschah vorsätzlich (dazu bb)).
aa) Gem. Abschnitt E.1.1 AKB ist der VN verpflichtet, jedes Schadensereignis, das zu einer Leistungspflicht des VR führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Eine vergleichbare Regelung enthält Ziffer 3.2.3.1 des Rahmenvertrags. Diese Obliegenheit hat die Kl. verletzt, indem sie das am 21.8.2013 eingetretene Schadensereignis erst im Dezember 2014, also mehr als 15 Monate später, anzeigte.
Gem. Abschnitt E.3.2 AKB ist der VN verpflichtet, vor Beginn der Verwertung oder Reparatur des Fahrzeugs Weisungen des VR einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und die Weisungen zu befolgen, soweit das zumutbar ist. Diese Obliegenheit hat die Kl. ebenfalls verletzt, indem sie den Pkw am 23.9.2013 verkaufte, ohne die Bekl. zuvor um Weisungen gebeten oder ihr auch nur den Schadenfall angezeigt zu haben. Gründe, aus denen die Einholung von Weisungen nach den Umständen nicht möglich gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
bb) Die Kl. hat die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich begangen.
Zwar trägt der VR insoweit die Beweislast. Den VN trifft jedoch eine Substantiierungslast. Er muss die zu der Obliegenheitsverletzung führenden Umstände, die seiner Sphäre angehören, also z.B. die Gründe für etwaige Falschangaben, dartun und der Nachprüfung zugänglich machen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 28 Rn 193).
Vor diesem Hintergrund ist von einem vorsätzlichen Verstoß der Kl. auszugehen. Unstreitig waren der Kl. die verletzten Obliegenheiten bekannt. Die Kl. hat nichts vorgetragen, was der Annahme ihres Vorsatzes entgegenstehen könnte.
Die Kl. hat nach ihrem Vorbringen lediglich angenommen, es sei im Interesse der Bekl., wenn sie Schadensfälle nicht melde, die unter Umständen durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners reguliert werden. Auch habe sie angesichts der hohen Zahl der insgesamt verunfallten Fahrzeuge zur Schadensminimierung beitragen wollen und deshalb das streitgegenständliche sowie weitere Fahrzeuge von einem Sachverständigen auf eigene Kosten begutachten lassen. Des Weiteren habe sie darauf vertraut, dass die Bekl. sich auf die Obliegenheitsverletzungen nicht berufen werde. All dies steht dem Vorsatz der Kl. nicht entgegen. Auch nach dem Vorbringen der Kl. waren die vereinbarten Obliegenheiten nicht abbedungen. Wenn die Kl. lediglich darauf vertraut hat, dass die Nichtbefolgung der Obliegenheiten keine nachteiligen Konsequenzen haben werde, hat sie die Obliegenheiten gleichwohl vorsätzlich verletzt (vgl. zur Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung trotz der Motivation, Ansprüche zunächst gegenüber dem S...