" … [9] II. Das BG hat angenommen, der Versicherungsvertrag sei nicht aufgrund der Erklärung der Bekl. im Schreiben vom 7.8.2013 rückwirkend gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG geändert worden."
[10] Dabei könne die vom LG bejahte Frage, ob die drucktechnische Gestaltung des im Antragsformular enthaltenen Hinweises auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit unzureichend sei, offen bleiben. Die Bekl. habe jedenfalls nicht vorgetragen bzw. bewiesen, dass dieser Hinweis dem Kl. in einer Weise zur Kenntnis gebracht worden sei, die den gesetzlichen Anforderungen genüge. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG verlange eine gesonderte Mitteilung in Textform; es müsse gewährleistet sein, dass es einem durchschnittlichen VN möglich sei, den Inhalt des Hinweises zu verstehen. Eine Vorlage des Antragsformulars lediglich zur Unterschrift genüge insofern nicht. Es sei dem Kl. auch nicht verwehrt, sich auf die Nichterfüllung der Hinweispflicht zu berufen. Die Bekl. habe nicht den Nachweis geführt, dass der Kl. bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht habe.
[11] III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a S. 1 ZPO).
[12] 1. Das BG hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob für die Einhaltung der Textform und der Kenntnisnahme des Hinweises nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nicht nur die Vorlage des Antragsformulars zur Unterschrift, sondern auch zur Durchsicht zu verlangen sei, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Auf diese Frage kommt es im Streitfall indes nicht an; ein Revisionszulassungsgrund ist nicht gegeben (…). Unabhängig davon, ob dem Kl. das Antragsformular nur zur Unterschrift oder auch zur Durchsicht vorgelegt worden ist, ist dieser von der Bekl. nicht, wie es § 19 Abs. 5 S. 1 VVG verlangt, durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen worden.
[13] Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 S. 1 VVG in Fällen, in denen der VR den VN – wie hier – nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom VN nicht übersehen werden kann ([…] BGHZ 210, 113 Rn 13; vgl. auch […] BGHZ 196, 67 Rn 24 m.w.N.). Dem genügt die im Antragsformular der Bekl. enthaltene Belehrung nicht.
[14] Sie unterscheidet sich – wie das LG zutreffend erkannt hat – drucktechnisch in keiner Weise von den übrigen Abschnitten des Formulars. Das trifft trotz der von der Revision angeführten Gestaltungsmerkmale zu. Dass die Abschnittsüberschrift in einer größeren Schrift als der Belehrungstext sowie in Fettdruck gehalten und der Abschnitt oberhalb der Überschrift und unterhalb des Belehrungstextes jeweils durch eine horizontale Linie eingerahmt ist, hebt den Belehrungstext nicht hinreichend hervor, weil auch die übrigen Abschnitte des Antragsformulars diese Merkmale aufweisen. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Formular auch nicht wegen des mit “Erklärung‘ überschriebenen Abschnitts auf Seite 4 den Anforderungen des § 19 Abs. 5 S. 1 VVG. Denn dieser Abschnitt enthält weder eine gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung noch einen konkreten Hinweis auf die zwei Seiten vorher abgedruckte Belehrung. … “
zfs 3/2018, S. 152 - 153