In einem selbstständigen Beweisverfahren holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Bekl. legte ein Privatgutachten vor, das sich kritisch mit dem gerichtlich veranlassten Gutachten auseinandersetzte. In der gerichtlichen Entscheidung ging das Gericht auf die einzelnen Beanstandungen des Privatgutachtens nicht ein, sondern erklärte diese für von dem gerichtlich bestellten Gutachter bereits beantwortet. Der BGH ging unter Darstellung der zutreffenden Beweiswürdigung von deren Mangelhaftigkeit in dem angefochtenen Berufungsurteil aus.

Er hob das angefochtene Urteil auf und wies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge